Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Die Fahrerflucht

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter wegen Fahrerflucht oder Unfallflucht erhalten

Ihnen wird in einem Anhörungsschreiben oder in einer Vorladung der Polizei das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB vorgeworfen.

Die Unfallflucht oder Fahrerflucht ist eines der häufigsten Vergehen im Straßenverkehr. Doch was genau darunter zu verstehen ist, ist dem juristischen Laien mitunter unklar.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, zeigt die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Unfallflucht. Er hat eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger. Rechtsanwalt Dietrich erklärt Ihnen nachfolgend:

Wann habe ich mich wegen Fahrerflucht strafbar gemacht?

Gem. § 142 StGB liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dann vor, wenn man sich von der Unfallstelle entfernt, bevor man die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder die Art der Beteiligung ermöglicht (Absatz 1 Nr. 1) oder man keine angemessene Zeit lang gewartet hat, damit die Feststellung hätte erfolgen können (Absatz 1 Nr. 2).

Ebenso wird bestraft, wer zwar entweder eine angemessene Zeit lang gewartet hat oder sich berechtigter- oder entschuldigterweise entfernt hat, es jedoch versäumt, die Feststellungen unverzüglich nachzuholen (Absatz 2).

Dabei ist nur die Vollendung strafbar, nicht jedoch der Versuch. Von einer Vollendung spricht man dann, wenn alle Tatbestandsmerkmale einer Norm gegeben sind. Im Falle des Absatzes 1 ist dies dann der Fall, wenn der Unfallort unter den jeweiligen Voraussetzungen verlassen wurde. Im Falle des Absatzes 2 hingegen dann, wenn der Zeitpunkt der unverzüglichen Nachholung verstrichen ist. Unverzüglich meint dabei ohne schuldhaftes Zögern. Die Angaben sind demnach sofort nachzuholen, sobald man physisch und psychisch dazu in der Lage ist. Gegebenenfalls sind dabei Termine zu verschieben, um zum Beispiel zur Polizeiwache zu fahren.

Warum wird die Unfallflucht bestraft?

§ 142 StGB schützt das private Feststellungsinteresse. Dies bedeutet, dass es die Sicherung oder die Abwehr zivilrechtlicher Ersatzansprüche sichern soll, die durch den Unfall entstanden sind. Es soll den Parteien ermöglicht werden, die ihnen zustehenden Ansprüche auch geltend machen zu können, indem sie wissen, gegen wen gerichtlich vorzugehen ist.

Wann habe ich einen Unfall verursacht?

Unter einem Unfall versteht man jedes plötzlich eintretende Ereignis im Straßenverkehr, bei dem sich typische Gefahren im Straßenverkehr realisieren, mit der Folge, dass dies zu einem nicht unerheblichen Personen- oder Sachschaden führt. Dabei reicht es, wenn das Ereignis für eine Partei plötzlich erfolgt. Von einem Unfall ist zum Beispiel in Fällen des plötzlichen Zusammenstoßens, Anfahrens oder Gegenfahrens zu sprechen.

Nicht unter § 142 StGB hingegen fallen einvernehmlich gestellte Unfälle. Gerade in einem solchen Fall ist das Rechtsgut des § 142 StGB nicht verletzt. Auch liegt nach der Rechtsprechung kein Unfall vor, wenn man den Straßenverkehr mit zuvor gefasstem Deliktsvorsatz ausnutzt, um Schäden herbeizuführen. Dies ist immer dann der Fall, wenn absichtlich ein Unfall verursacht worden ist. In diesem Fall käme jedoch eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB in Betracht.

Bin ich als Beifahrer ein Unfallbeteiligter?

Unfallbeteiligter ist man gem. § 142 Absatz 5 StGB dann, wenn das eigene Verhalten nach den jeweiligen Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Darunter fällt jede unmittelbar, irgendwie geartete mögliche Mitverursachung, die nicht notwendigerweise schuldhaft erfolgt sein muss. Aber auch mittelbare Verhaltensweisen können dazu führen, dass man zum Unfallbeteiligten wird, sofern das Verhalten ordnungswidrig erfolgte. Es ist also zum einen zu beachten, dass man als Fahrer bereits dann Unfallbeteiligter ist, sobald man den Unfall lediglich mitverursacht hat. Zum anderen kann danach jedoch auch ein Beifahrer zum Unfallbeteiligten werden, indem er zum Beispiel ins Lenkrad greift. Und auch wenn das bloße Ablenken durch den Beifahrer den Fahrer nicht von seiner Pflicht zur Aufmerksamkeit im Straßenverkehr entbindet, kann bereits dieses Verhalten mittelbar mitverursachend für einen Unfall sein.

Fällt auch ein Privatgrundstück, wie der Supermarktparkplatz, unter den Straßenverkehr?

Die Unfallflucht setzt voraus, dass sich das Geschehen im Straßenverkehr abspielt. Unter Straßenverkehr versteht man alle Wege und Plätze, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen stehen. Ausschlaggebend ist folglich das Kriterium der Öffentlichkeit. Darunter fallen neben den öffentlichen Straßen auch Privatgrundstücke. Für letzteres kommt es dabei entscheidend darauf an, welchem Personenkreis die Fläche gewidmet ist. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, wie ein Geschehen auf einem Supermarktparkplatz zu beurteilen ist.

Der Supermarktparkplatz steht meist in Privateigentum. Er ist den Besuchern des Supermarktes gewidmet, damit diese für die Dauer ihres Einkaufes den Wagen in der Nähe abstellen können. Danach handelt es sich bei den Besuchern um eine allgemein bestimmbare Gruppe und somit gilt der Parkplatz dem öffentlichen Verkehr, ganz unabhängig von der Eigentumslage. Ebenso fallen auch Parkhäuser, zum Beispiel in Einkaufszentren, darunter.

Nicht erfasst wäre jedoch ein Zusammenstoß mit einem Einkaufswagen und beispielsweise einer fremden Person innerhalb des Supermarktes. Dieser Bereich fällt nicht unter den Straßenverkehr, sodass dies keinen Unfall im Sinne des § 142 StGB darstellen kann. Schwieriger zu beurteilen ist hingegen der Zusammenstoß des wegrollenden Einkaufswagens mit einem fremden, daneben parkenden PKW auf dem Parkplatz des Supermarktes. Sieht das AG München in einem solchen Fall keinen Verkehrsunfall, da der Schaden eben nicht durch eine gerade dem Betrieb des PKWs typisch innewohnende Gefährlichkeit kausal verursacht wurde, so sieht die Mehrheit der Stimmen in Rechtsprechung und Literatur einen Verkehrsunfall als gegeben an. Letztere argumentieren dahingehend, dass das Gefährdungspotenzial des Einkaufswagens sich lediglich in dieser einen spezifischen Situation zeigen kann. Deshalb sind parkende Autos auf einer Fläche, die auch mit Einkaufwagen befahren wird, einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Demnach stellt auch der wegrollende Einkaufwagen eine typische Situation des Straßenverkehrs dar.

Reicht es, wenn ich einen Zettel mit meinem Namen und meiner Telefonnummer hinter die Windschutzscheibe klemme?

Oft kommt es vor, vor allem in Filmen, dass aus Eile einfach ein Zettel mit kurzer Notiz, den Namen und der Telefonnummer, oder eine Visitenkarte hinter die Windschutzscheibe geheftet wird.

Zunächst könnte man annehmen, dass das geschützte Rechtsgut – das private Feststellungsinteresse, also die Sicherstellung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ersatzansprüchen – durch das Hinterlassen der Personalien als ausreichend gelten müsste. Immerhin teilt man ja gerade seine Daten mit.

Jedoch verkürzt das Hinterlassen einer solchen Notiz die Wartezeit nicht. Es muss nämlich beachtet werden, dass eine solche Notiz wegfliegen, durch Regen zerstört oder weggenommen werden könnte. Das Hinterlassen der Visitenkarte wird folglich dem Schutzumfang der Unfallflucht gem. § 142 StGB nicht gerecht.

Welche Angaben muss ich zu meiner Person genau machen um mich nicht wegen Fahrerflucht strafbar zu machen?

Oft herrscht auch Unklarheit darüber, welche persönlichen Angaben überhaupt zu machen sind. Den Unfallbeteiligten treffen im Grunde zwei Pflichten. Zum einen die sogenannte passive Feststellungsduldungspflicht und zum anderen die aktive Vorstellungspflicht. Unter Ersterem versteht man simpel die bloße Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle, also eine Anwesenheitspflicht. Bei der Vorstellungspflicht hingegen muss der Beteiligte aktiv zu erkennen geben, dass er für den Unfall zumindest mitursächlich ist. Das bedeutet diese Pflicht entfällt, sobald die Beteiligung bereits bekannt ist.

Nicht davon erfasst ist hingegen die Verpflichtung zur Angabe von umfassenden Personalien gegenüber Privatpersonen. Zu beachten ist jedoch, dass dies wirklich nur gegenüber Privatpersonen gilt. Gegenüber der Polizei besteht eine Auskunftspflicht. Wird dem nicht nachgekommen, kann dies zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG führen.

Muss ich immer die Polizei rufen, um mich nicht wegen Fahrerflucht strafbar zu machen?

Es erscheint demnach fraglich, ob die Polizei in jedem Fall zu rufen ist, oder ob sich die Beteiligten auch untereinander einigen können. Die Strafbarkeit wegen Fahrerflucht soll gewährleisten, dass zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können. Deshalb besteht keine Verpflichtung die Polizei zu rufen.

In einfachen Fällen, bei denen geringe Sachschäden entstanden sind und der Unfallhergang eindeutig ist, ist es mitunter einfacher lediglich privat die Daten auszutauschen und den Schaden der jeweiligen Versicherung zu melden. Entsteht jedoch ein Personenschaden oder ist der Unfallhergang nicht eindeutig zu klären, bestehen gar Widersprüche in den jeweiligen Aussagen, so sollte die Polizei hinzugerufen werden. Generell sollte lieber ein Anruf zu viel getätigt werden, als einer zu wenig.

Wie lange muss ich warten, bevor ich mich entfernen darf?

Befinden sich keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort, so muss gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine angemessene Zeit lang gewartet werden, bevor man sich entfernen darf. Dabei gibt es keine starre Grenze, die besagt, wie lange gewartet werden muss. Je wahrscheinlicher es ist, dass eine Person vorbeikommt, desto länger muss gewartet werden. Zu unterscheiden gilt auch nach Schwere des Schadens. Bei geringen Schäden reicht eine Wartezeit von um die 30 Minuten, unter besonderen Umständen ausnahmsweise auch mal lediglich um die 10 bis 20 Minuten. Bei schwereren Fällen hingegen ist von einer Mindestwartezeit von 60 Minuten auszugehen.

Was passiert, wenn ich den Zusammenstoß nicht wahrgenommen habe und deswegen weitergefahren bin – liegt eine Unfallflucht vor?

Hat man den Zusammenstoß nicht wahrgenommen, so handelt man unvorsätzlich, sprich ohne Wissen und Wollen und demnach nur fahrlässig. Eine fahrlässige Begehung wegen Fahrerflucht gibt es nicht. Hat man einem Zusammenstoß mit einem fremden Fahrzeug oder einem Straßenschild nicht bemerk, ist man nicht wegen Fahrerflucht zu bestrafen. Unwissenheit schützt hier vor Strafe.

Den Unfall muss man unmittelbar am Unfallort bemerkt haben. Erlangt man später Kenntnis vom Unfall kommt eine Strafbarkeit wegen Fahrerflucht nicht mehr in Betracht.

Kann man mir unterstellen, einen Zusammenstoß hätte man bemerken müssen?

Grundsätzlich kann man Vorsatz nicht so einfach unterstellen. Um jemanden wegen Fahrerflucht zu verurteilen muss das Gericht davon überzeugt sein, dass jemand Vorsatz hatte. Es ist nicht ausreichend, wenn das Gericht meint, „das hätte man doch erkennen müssen“.

Trotzdem wird die Unkenntnis über den Zusammenstoß von Gerichten häufig als reine Schutzbehauptung gewertet.

Der Vorsatz ist ein subjektives Merkmal, welches sich nicht sicher anhand objektiver Kriterien bestimmen lässt. Trotzdem werden objektive Umstände häufig zur Bestimmung des Vorsatzes herangezogen. Ein relevanter objektiver Umstand ist z.B. die schwere des Schadens.

Darf ich mich bei einem Notfall entfernen?

Man stelle sich als Beispiel die schwangere Frau auf dem Beifahrersitz vor, die in den Wehen liegt, und man auf dem Weg ins Krankenhaus gegen einen anderen Wagen stößt, wodurch ein leichterer Sachschaden an dem fremden Fahrzeug entsteht. Darf in solcher Situation die Fahrt ins Krankenhaus fortgesetzt werden?

In einem dies gelagerten Fall ist man bzgl. Absatz 1 zunächst wegen Notstandes gem. § 34 StGB gerechtfertigt, sofern nach einer Interessenabwägung das zu schützende Rechtsgut dem des § 142 StGB überwiegt. Dies ist bei der Abwägung Leben des ungeborenen Kindes und leichter Sachschaden am PKW wohl zu bejahen. Jedoch greift in einem solchen Fall Absatz 2 ein. Dies bedeutet, auch wenn man gerechtfertigt ist, von der Unfallstelle zu entfernen, so entbindet dies nicht von der Pflicht der unverzüglichen Nachholung der erforderlichen Feststellungen. Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern. Sobald man also in der geistigen und physischen Lage ist, die Angaben zu machen, müssen diese unmittelbar getätigt werden.

Es entstand nur ein geringer Schaden, bin ich trotzdem gleich wegen Unfallflucht zu bestrafen?

Um von einem Unfall zu sprechen, darf nicht nur ein unerheblicher Schaden entstanden sein.

Der Schadenswert muss eine Bagatellgrenze überschritten haben, sodass mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu rechnen ist.

Bei Personenschäden ist die Grenze beispielsweise bei leichteren Hautabschürfungen nicht überschritten, da diese nicht als Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB zu werten sind. Schwieriger hingegen ist es bei Sachschäden. Dabei wird ein Bagatellschaden anhand des Schadenswertes ermittelt. Wo die Grenze genau liegt, wird jedoch nicht einheitlich beantwortet. Gerichte haben Schäden zwischen 20 und 150 € als unerheblich eingestuft. In Berlin liegt die Bagatellgrenze meist bei 20 Euro.

Welche Strafe droht mir generell bei Unfallflucht?

Bei Fahrerflucht kann das Gericht Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verhängen.

Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht die Schwere der Schuld, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, die Höhe des Sach- und oder Personenschadens. Dabei sind auch Vorstrafen, wie zum Beispiel das wiederholte sich Entfernen vom Unfallort, entscheidend.

Die Geldstrafe wird meist dann verhängt, wenn es sich lediglich um einen Sachschaden an einem fremden Fahrzeug handelt. Dabei orientiert sich die Höhe der zu erwartenden Geldstrafe meist an der Höhe des Sachschadens und an den generellen Kriterien wie Schuldmaß und persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Eine Milderung oder gar das Absehen von einer Strafe ist nach § 142 Abs. 4 StGB möglich. Das wäre dann der Fall, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Kann ein Fahrverbot bei einer Fahrerflucht verhängt werden?

Neben einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann nach einer Fahrerflucht zusätzlich als Nebenstrafe das sogenannte Fahrverbot gem. § 44 StGB verhängt werden.

Das Fahrverbot ist nicht mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwechseln. Das Fahrverbot wird aufgrund der schuldhaft begangenen Straftat als zusätzliche Sanktion verhängt. Bei der Verhängung eines Fahrverbotes wird einem Betroffenen für eine gewisse Dauer das Führen eines Kraftfahrzeuges untersagt. Man behält jedoch die Erlaubnis, zu Fahren. Es wird lediglich eine zeitliche Sperre verhängt. Die Dauer eines Fahrverbotes beträgt einen Monat bis zu drei Monaten.

Droht mir die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Fahrerflucht?

Bei einem nicht unerheblichen Personenschaden oder bedeutendem Sachschaden, kann sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen. Das Strafgesetzbuch bestimmt nicht, wann ein bedeutender Sachschaden vorliegt. Ab einem Schaden von über 1.100 € droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt im Vergleich zum Fahrverbot, eine Maßregel der Sicherung und Besserung dar.

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis verliert der Inhaber seine Fahrerlaubnis gänzlich, das heißt ihm wird die Erlaubnis, ein Fahrzeug führen zu dürfen, untersagt. Das Gericht wird weiterhin eine Sperrfrist festsetzen, innerhalb dieser dem Betroffenen kein neuer Führerschein ausgestellt werden darf. Nach Ablauf der Sperrfrist muss ein Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gestellt werden.

Kann mir bereits vorläufig mein Führerschein abgenommen werden?

§ 111a StPO sieht vor, dass die Fahrerlaubnis noch vor rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens vorläufig entzogen werden kann, sobald die Strafverfolgungsbehörden davon ausgehen, dass die Fahrerlaubnis zu einem späteren Zeitpunkt durch Urteil entzogen werden wird. Unter Missachtung der Unschuldsvermutung können hier bereits ohne Verurteilung strafrechtliche Sanktionen erfolgen. Der Führerschein wird im Falle der vorläufigen Entziehung beschlagnahmt und zur Ermittlungsakte genommen.

Ich bin noch in der Probezeit. Hat dies besondere Auswirkungen?

Befindet man sich zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt noch in der Probezeit, muss ein Aufbauseminar absolviert werden und die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre.

Ich habe vor Jahren eine Fahrerflucht begangen. Kann ich immer noch bestraft werden?

Wann eine Tat verjährt, hängt gem. §78 StGB davon ab, welche Straferwartung die jeweilige Strafnorm vorsieht. Vorliegend sieht § 142 StGB eine Erwartung von bis zu 3 Jahren vor, sodass nach §78 Abs. 3 Nr. 5 StGB die Fahrerflucht nach 5 Jahren verjährt ist. Zu bedenken ist jedoch, dass diese Zeit nach § 78c StGB auch unterbrochen werden kann, zum Beispiel durch den Beginn von Vernehmungen oder der Erhebung einer öffentlichen Klage oder der Eröffnung des Hauptverfahrens.

Wie bekomme ich nach einer Fahrerflucht Hilfe?

Wenn Sie mit dem Vorwurf einer Fahrerflucht konfrontiert werden, sollten Sie sich auf Ihr Schweigerecht berufen und einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Dieser kann die Situation rechtlich bewerten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Oftmals kommt es allein durch unüberlegte Äußerungen zu einer Verurteilung, die durch Hinzuziehung eines Anwaltes hätte vermieden werden können.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt?

Es besteht die Möglichkeit, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten übernimmt, soweit Verkehrsrechtsschutz versichert ist.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt bei einer Deckungszusage die Anwalts- und Verfahrenskosten.

Unter Umständen kann die Versicherung im Falle einer Verurteilung den Versicherungsnehmer in Regress nehmen. Erfolgt hingegen ein Freispruch oder wird das Verfahren eingestellt, sei es auch gegen eine Auflage nach § 153a StPO, so bleibt die Versicherung einstandsplichtig und muss die Anwaltskosten übernehmen.