Hehlerei gemäß § 259 StGB – Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Sie werden der Hehlerei verdächtigt und wollen nun wissen, was genau Ihnen vorgeworfen wird? Rechtsanwalt Dietrich beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen rund um den Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB und gibt Ihnen Tipps für das weitere Vorgehen.



Was versteht der Gesetzgeber unter dem Begriff der Hehlerei und wie wird sie bestraft?

Der Tatbestand der Hehlerei befindet sich in § 259 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach diesem macht sich strafbar,

  • wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat,
  • ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft,
  • sie absetzt oder absetzen hilft,
  • um sich oder einen Dritten zu bereichern.

Bei einer Verurteilung wegen Hehlerei kann lediglich eine Geldstrafe oder aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden. Dabei hängt das Strafmaß hauptsächlich von der Art der Tatbegehung (vorsätzlich oder fahrlässig), dem entstandenen Schaden und eventuell in der Vergangenheit schon begangenen Straftaten ab.

Was kann Gegenstand der Hehlerei sein?

Taugliches Tatobjekt im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB kann nach dem Gesetzeswortlaut nur eine Sache, also ein körperlicher Gegenstand sein. Das bedeutet, dass zum Beispiel Forderungen, Bankguthaben und wirtschaftliche Werte keine tauglichen Gegenstände sind.
Ob die Sache beweglich oder unbeweglich ist, spielt keine Rolle, sodass auch Grundstücke gehehlt werden können. Keine tauglichen Tatobjekte stellen hingegen Daten dar, da diese keine körperlichen Gegenstände sind. So erfüllt beispielsweise der Ankauf einer CD, auf der Kontodaten gespeichert sind, nicht den Tatbestand der Hehlerei, wenn die Daten auf eine andere Festplatte kopiert werden. Auch geistige Werke können mangels Sachqualität nicht gehehlt werden.

Was hat es mit der rechtswidrigen Vortat eines anderen auf sich und welcher Zusammenhang muss zwischen ihr und der gehehlten Sache bestehen?

Eine Grundvoraussetzung für die Strafbarkeit nach § 259 StGB ist, dass die Sache aus der Vortat eines anderen stammt, also durch einen Diebstahl oder durch eine sonst gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Tat erlangt worden ist.
Rechtswidrig im Sinne des § 259 StGB ist die Tat des anderen nur dann, wenn sie einen Tatbestand des StGB erfüllt, sodass bloße Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen sind. Es genügt allerdings jede Straftat, durch die fremde Vermögensinteressen verletzt und eine rechtswidrige Vermögenslage geschaffen wird. Geeignete Vortaten können daher unter anderem, neben dem im Gesetz genannten Diebstahl, auch Raub, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Erpressung, Begünstigung usw. sein.

Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass zwischen dem durch die Vortat erlangten und dem späteren Objekt der Hehlerei Sachidentität bestehen muss. Klaut der Vortäter beispielsweise eine Uhr, die er dann gegen eine andere umtauscht, so kann an der neu getauschten Uhr keine Hehlerei begangen werden. Dieser Fall bezeichnet die sogenannte Ersatzhehlerei, die straflos ist.

Wann beschaffe ich mir oder einem Dritten eine Sache bei einer Hehlerei?

Der Begriff des Beschaffens setzt die Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus. Es genügt also nicht, wenn man sich die Sache eigenmächtig verschafft oder sie durch eine Erpressung erlangt. Ausreichend ist hingegen eine stillschweigende oder durch Täuschung bewirkte Beschaffung der Sache.
Überdies hinaus ist für das Merkmal des Beschaffens nicht erforderlich, dass der Vorbesitzer nach der Übertragung jegliche Möglichkeit verliert, auf diese zuzugreifen. Auch wenn also der Vorbesitzer noch Zugriff auf die Sache hat, gilt die Sache als gehehlt, solange ihr neuer Besitzer selbstständig über sie verfügen kann. Ferner erfüllt die Übertragung des mittelbaren Besitzes die Tathandlung. Davon umfasst wird zum Beispiel die Übergabe eines gestohlenen Paketscheins, da dieser es dem Erwerber ermöglicht, die Sache abzuholen und damit ungehinderten Zugriff auf sie auszuüben.

Ebenso ist es strafbar, eine bemakelte (gestohlen oder anderweitig rechtswidrig erlangt) Sache einem Dritten zu verschaffen. Das bedeutet, dass auch derjenige eine Hehlerei begeht, der als Zwischenhändler über das Hehlgut verfügen kann, auch wenn er es nicht in Besitz nimmt. Wichtig ist dabei allerdings, dass er die Sache dem Dritten in seinem Interesse zukommen lässt, beispielsweise um damit Geld zu verdienen. Ob der Dritte weiß, dass die Sache gestohlen oder anderweitig rechtswidrig verschafft worden ist, spielt dabei für die Strafbarkeit des Mittlers keine Rolle.

Wann ist das Merkmal des Ankaufens erfüllt?

Das Merkmal des Ankaufens unterfällt dem des Sich-Verschaffens. Das bedeutet, dass alle Voraussetzungen des Verschaffens vorliegen müssen, was dazu führt, dass auch hier erst dann von Hehlerei gesprochen werden kann, wenn die bemakelte Sache tatsächlich übergeben wird. Damit stellt beispielsweise der bloße Abschluss eines Kaufvertrages über ein gestohlenes Auto regelmäßig eine versuchte, nicht aber eine vollendete Hehlerei dar, solange das Auto nicht tatsächlich übergeben wurde.

Mache ich mich strafbar, wenn ich eine gestohlene Sache nur vorübergehend in meinen Besitz nehme?

Ein weiteres, wichtiges Merkmal der Hehlerei ist, dass die Sache zu eigenen Zwecken übernommen werden muss. Damit ist gemeint, dass der neue Besitzer den Willen haben muss, die Sache als seine eigene oder zumindest zu eigenen Zwecken nutzen.
Diese Übernahme zu eigenen Zwecken liegt dann nicht vor, wenn die Sache nur übernommen wird, um sie dem Eigentümer zurückzugeben. Man macht sich also nicht der Hehlerei strafbar, wenn man ein gestohlenes oder sonst wie rechtswidrig erlangtes Portemonnaie an sich nimmt, um es dem Eigentümer zurückzugeben. Genauso liegt keine Übernahme zu eigenen Zwecken vor, wenn die Sache nur übernommen wird, um sie zu vernichten, zu entsorgen oder für den Vortäter aufzubewahren. Auch das Mieten, Entleihen oder der nur vorübergehende Gebrauch, erfüllt den Tatbestand nicht. Demnach liegt keine Hehlerei vor, wenn eine gestohlene Urkunde vorübergehend verwendet wird, indem zum Beispiel Abschriften von ihr gemacht werden oder die Urkunde nur eingesehen wird.

Wie ist es mit gestohlenen Lebensmitteln? Kann ich diese essen ohne mich einer Hehlerei strafbar zu machen?

Ob der bloße Mitverzehr oder auch die Zubereitung von Gerichten aus gestohlenen Lebensmitteln strafbar ist, ist nicht ganz unumstritten. Die Rechtsprechung verneint dies bei Fällen, in denen man als Gast des Vortäters eine von diesem gestohlene Sache angeboten bekommt und sie dann verzehrt. Zur Begründung führt sie an, dass der Gast mit dem Nahrungsmittel zu keinem Zeitpunkt nach freiem Belieben verfahren kann. Vielmehr behält nur der Vortäter die Verfügungsgewalt, weil er jederzeit frei darüber entscheiden kann, ob und wenn er die Sache verzehren lässt.
Anders würde die Beurteilung jedoch dann ausfallen, wenn der Gast gestohlenen Alkohol angeboten bekommt und diesen mit Einverständnis des Vortäters weiterverkaufen oder verschenken könnte.

So macht sich also die Ehefrau nicht strafbar, wenn sie ihrer Familie aus den Lebensmitteln, die ihr Mann gestohlen hat, ein Abendessen kocht. Anders wäre es jedoch, wenn sie gestohlenes Geld für den Haushalt erhalten und damit Lebensmittel einkaufen würde.

Wie habe ich die Tatalternative des Absetzens oder Hilfe zum Absatz zu verstehen?

Der Begriff des Absetzens setzt eine selbstständige Tätigkeit voraus, mit der die Verfügungsgewalt über die Sache, mit Einverständnis des Vortäters, entgeltlich auf einen Dritten übertragen wird. Dieses Verhalten ist also vergleichbar mit dem eines Verkaufskommissionärs, der sich eigenständig darum kümmert, dass beispielsweise Bilder an Interessenten verkauft werden.
Durchaus umstritten ist dabei, ob die Erfüllung des Tatbestandes eine tatsächliche Verschiebung der Sachherrschaft, also ein Absatzerfolg, voraussetzt. In der juristischen Literatur wird dies schon seit einiger Zeit weitgehend angenommen, während die Rechtsprechung es bisher genügen ließ, dass die Handlung generell geeignet ist, zur Übertragung der Sache zu führen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt also auch dann eine vollendete Hehlerei vor, wenn die Sache noch nicht verkauft worden ist, der Verkaufsmittler aber Bemühungen unternommen hat, die objektiv dazu geeignet sind, die Sache an einen Dritten zu verkaufen.

Nach einem aktuellen Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.Mai 2013 – 3 StR 69/13 könnte sich diese Auffassung aber womöglich bald dahingehend ändern, dass für eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei immer ein Absatzerfolg festgestellt werden muss. Für den Fall, dass auch die anderen Strafsenate dieser Auffassung zustimmen, wäre der Absatzerfolg in Zukunft unumgänglich. Dies käme vor allem demjenigen zugute, der zwar versucht hat, eine gestohlene Sache zu verkaufen, mit diesem Vorhaben aber gescheitert ist. Hier würde dann nämlich nicht mehr vollendete, sondern lediglich versuchte Hehlerei angenommen werden können.

Doch nicht nur für das Merkmal des Absetzens, sondern auch für das der Absatzhilfe spielt diese Entscheidung eine große Rolle. Absatzhilfe liegt immer dann vor, wenn dem Vorbesitzer dabei geholfen wird, die Beute aus der Vortat zu verkaufen bzw. zu verwerten. Entscheidend ist, dass der Helfer nicht selbstständig handelt. Bisher sieht die Rechtsprechung das Merkmal bei jeder vom Absatzwillen getragenen, vorbereitenden, ausführenden oder helfenden Tätigkeit als erfüllt an, die geeignet ist, den Vortäter bei dem Absetzen der Sache zu unterstützen.

Dies hat allerdings dazu geführt, dass schon die bloße Zusage, später beim Transport der Beute zum Dritten zu helfen, als strafbare Hehlerei gewertet wurde. Nach neuerer Rechtsprechung wird daher vollendete Absatzhilfe erst angenommen, wenn zu der bloßen Hilfe noch Umstände hinzutreten, die für den Vortäter den Beginn des Absetzens bedeuten. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen die Beute gelagert oder versteckt wird, was in der Regel nicht zur Strafbarkeit wegen vollendeter Hehlerei führt, solange nicht ein feststehender Absatzplan besteht.

Es bleibt allerdings auch hier abzuwarten, ob die Rechtsprechung an ihrer bisher sehr weiten Auslegung des Tatbestands festhält. Würde sie für das Absetzen in Zukunft einen Erfolg fordern, müsste dieser auch für das Merkmal der Absatzhilfe gelten.

Mache ich mich auch dann schon strafbar, wenn ich bloß ahne, dass der Gegenstand, den ich kaufen will, gestohlen oder anderweitig rechtswidrig erlangt wurde?

Grundsätzlich macht man sich einer Hehlerei auch dann strafbar, wenn man es für möglich hält, dass die Sache durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde und dies billigend in Kauf genommen oder sich zumindest damit abgefunden hat. Dabei kommt es nicht darauf an etwas Genaueres über den Tathergang oder die Person zu wissen. Dieser Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen, sodass man keine Hehlerei begeht, wenn man erst nach dem Kauf der Sache erfährt, dass sie aus einer rechtswidrigen Vortat stammt.

Zusätzlich fordert das Gesetz noch die sogenannte Bereicherungsabsicht. Diese liegt vor, wenn es dem Käufer der bemakelten Sache zumindest als Zwischenziel auf seine eigene oder die Bereicherung eines Dritten ankommt. Unerheblich ist hingegen, ob tatsächlich eine Bereicherung stattgefunden hat. Die Bereicherung muss aber unbedingt in einem geldwerten Vorteil bestehen.

Mache ich mich strafbar, wenn ich beispielsweise auf dem Flohmarkt ein womöglich gestohlenes Fahrrad zu einem höheren, als dem marktüblichen Preis gekauft habe?

In der Regel machen Sie sich in diesen und ähnlich gelagerten Fällen nicht strafbar. Dies liegt daran, dass ein geldwerter Vorteil und damit eine Bereicherungsabsicht fehlt, wenn entweder der marktübliche oder sogar ein höherer Preis für die Sache bezahlt wird. Auch wenn Sie sich die gestohlene Sache ebenso günstig und leicht auf rechtlich erlaubte Weise hätten besorgen können, kann in der Regel nicht von einer Bereicherungsabsicht ausgegangen werden.

Mache ich mich der Hehlerei strafbar, wenn ich Dinge kaufe, die auf dem legalen Markt nicht erhältlich sind, wie beispielsweise Drogen oder illegale Waffen?

Bei dem Erwerb von Betäubungsmitteln, die auf dem legalen Markt nicht erhältlich sind, kommt es auf das Ziel des Erwerbs an. Sollen die illegal eingeführten oder gestohlenen Betäubungsmittel lediglich für den Eigenverbrauch genutzt werden, so wird kein Vermögensvorteil erstrebt. Sollen die angekauften Betäubungsmittel jedoch gewinnbringend weiterverkauft werden, so liegt eine Bereicherungsabsicht vor. Selbstverständlich ist bei beiden Konstellationen aber an eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu denken.

Auch bei dem Kauf von illegalen Waffen, die zum Eigenbesitz gekauft werden, kommt eine Strafbarkeit nach § 259 StGB nur in Betracht, wenn weniger als der übliche Schwarzmarktpreis dafür bezahlt wurde. Allerdings ist hier erneut an Verstöße gegen das Waffengesetz zu denken.

Kann ich strafrechtlich verfolgt werden, wenn es sich um eine Sache von geringem Wert handelt?

Gemäß § 259 Abs. 2 StGB gelten die §§ 247 und 248a StGB sinngemäß. Das heißt zum einen, dass ein Strafantrag gestellt werden muss, wenn sich Vortäter und Hehler in einer besonderen Beziehung befinden, es sich also beispielsweise um Vater und Sohn handelt. Zum anderen gilt das Strafantragserfordernis in der Regel auch, wenn die gehehlte Sache von geringem Wert ist. Die Grenze wird von der Rechtsprechung dabei bei 25 bis 30 € gezogen.

Ich werde von den Strafermittlungsbehörden der Hehlerei verdächtigt. Was soll ich jetzt tun?

Wenn Sie von den Ermittlungsbehörden mit dem Vorwurf der Hehlerei konfrontiert werden, suchen Sie bitte sofort einen strafrechtlich versierten Anwalt auf. Dieser wird Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, was Ihnen genau vorgeworfen wird, ob Ihr Verhalten überhaupt den Tatbestand der Hehlerei erfüllt und ob er Ihnen substantiiert nachgewiesen werden kann. Erst danach sollten Sie, natürlich unter Absprache mit ihrem Anwalt, bei der Polizei oder vor Gericht aussagen.
Vor allem im Hinblick auf die sich womöglich ändernde Rechtsprechung im Rahmen des Absatzerfolges, ist es unumgänglich, einen Anwalt aufzusuchen, der sich hauptsächlich auf Strafrecht spezialisiert hat. Dieser wird um die neuen Entwicklungen wissen und wird auch die komplizierteren Fallkonstellationen, für die auch viele sachenrechtliche Kenntnisse notwendig sind, mit Ihnen zusammen besprechen und lösen können. Vielleicht ist es sogar möglich, eine Einstellung ihres Falles zu erreichen, bevor es überhaupt zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Auf diese Weise können Sie sich mit der richtigen Beratung Zeit und Nerven sparen.

Falls Sie weitere Fragen haben oder einen Beratungstermin zur Besprechung Ihres Falles vereinbaren wollen, wenden Sie sich gerne unter den hier angegebenen Kontaktdaten an Rechtsanwalt Dietrich. Dieser wird sich dann Zeit für Sie nehmen, um sich um Ihren speziellen Fall zu kümmern.