Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich aus den vergangenen Jahren

Sie könne die Referenzen für die einzelnen Jahre im folgenden Kasten auswählen.
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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

2010

Um mehr über die genannten Strafprozesse aus dem Jahr 2010 zu erfahren, klicken Sie auf den entsprechenden Link!
 
Strafrecht / Verkehrsstrafrecht / Jugendstrafrecht

23. Dezember 2010 Einstellung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

Durch Rechtsanwalt Dietrich wurde ein jugendlicher Mandant betreut, der durch die Polizei in Neuenhagen bei Berlin erwischt worden ist, wie er ohne Fahrerlaubnis einen PKW geführt hatte. Zu dieser Zeit war unser Mandant dabei, einen Führerschein zu erwerben. Da die Eltern des Jugendlichen strafrechtliche und verkehrsrechtliche Konsequenzen für ihren Sohn befürchteten, wandten sie sich an Rechtsanwalt Dietrich.

Nach erfolgter Akteneinsicht wandte sich Rechtsanwalt Dietrich schriftlich an die Staatsanwaltschaft und regte die Einstellung des Verfahrens gem. § 45 Jugendgerichtsgesetz an. Nach dieser Vorschrift können Verfahren von Jugendlichen eingestellt werden, wenn erzieherische Maßnahmen bereits ergriffen worden sind. Rechtsanwalt Dietrich wies darauf hin, dass bereits der Kontakt zu den Polizeibeamten eine heilsame Wirkung auf unseren Mandanten gehabt und auch Rechtsanwalt Dietrich unseren Mandanten über die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG aufgeklärt habe. Beide Umstände stellen erzieherische Maßnahmen dar.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Ermittlungsverfahren gem. § 45 JGG ein. Unser Mandant konnte mittlerweile seinen Führerschein erwerben. Im Falle einer Verurteilung wird regelmäßig eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

 
Strafrecht / Betäubungsmittelstrafrecht

19. November 2010 Haftverschonung bei wiederholtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Unserem Mandaten wird durch die Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in 10 Fällen in nicht geringer Menge mit einem Mitbeschuldigten mit Drogen gem. § 30 BtMG gehandelt zu haben. Das Gesetz sieht hierfür eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe pro Tat vor. Noch vor der Beauftragung von Rechtsanwalt Dietrich hatte unser Mandant bei der Polizei ein umfassendes Geständnis abgelegt und hierbeit Taten eingeräumt, die ohne ein Geständnis nicht hätten nachgewiesen werden könnnen.

Aufgrund der hohen Straferwartung wurde unser Mandant in Untersuchungshaft genommen. In der Untersuchungshaft wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich beantragte nach der Beauftragung mündliche Haftprüfung und besprach die Angelegenheit mit dem zuständigen Staatsanwalt. Rechtsanwalt Dietrich wies darauf hin, dass trotz der hohen Straferwartung aufgrund der Lebenssituation unseres Mandanten keine Fluchtgefahr vorliegen würde. In der am 19. November 2010 durchgeführten Haftprüfung wurde unser Mandant haftverschont und am gleichen Tage aus der U-Haft entlassen.

Der auch anwaltlich vertretene Mitbeschuldigte wurde nicht haftverschont und verbleibt in Untersuchungshaft.

 
Strafrecht / Kleptomanie

16. November 2010 Trotz Bewährungsbruch keine Haft bei Kleptomanie

Unsere Mandantin meldete sich bei uns, weil durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) gegen sie ein Verfahren wegen Diebstahls geführt wurde. Im Erstgespräch mit Rechtsanwalt Dietrich stellte dieser fest, dass unsere Mandantin bereits wiederholt wegen Diebstahls verurteilt worden war und aktuell unter Bewährung stand.

Rechtsanwalt Dietrich nahm sich für das Gespräch mit unserer Mandantin viel Zeit und versuchte die Beweggründe der jeweiligen Taten zu ermitteln. Hierbei stellte er fest, dass wirtschaftliche Überlegungen nicht hinter den Diebstahlstaten standen. Vielmehr ging unsere Mandantin immer „klauen“, wenn sie mit ihrem Leben nicht zufrieden war. Sie klaute dann wahllos sinnlose Dinge, die sie nicht benötigte. Nach den jeweiligen Taten bereute sie ihr Handeln. Für Rechtsanwalt Dietrich zeigten sich deutlich die Symptome einer Kleptomanie.

Deshalb empfahl Rechtsanwalt Dietrich unserer Mandantin, professionelle Hilfe in Form einer Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Dieser Empfehlung kam unsere Mandantin nach. Auch der Psychologe attestierte unserer Mandantin eine Kleptomanie. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Oranienburg fertigte er auf Wunsch von Rechtsanwalt Dietrich eine Stellungnahme, in welcher er nachvollziehbar die Symptome und die Behandlungsmöglichkeiten einer Kleptomanie aufzeigte und auf die Behandlungserfolge bei unserer Mandantin hinwies.

Da sich unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Oranienburg mittlerweile über ein Jahr in Behandlung befunden hatte, einigten sich das Gericht, die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Dietrich darauf, gegen unsere Mandantin nochmals eine Bewährungsstrafe zu verhängen.

Aus einem Schreiben unserer Mandantin an Rechtsanwalt Dietrich:

"Sie haben einen hervorragenden Job gemacht. Sie waren fachlich sehr kompetent und auch menschlich fühlte ich mich bei Ihnen gut aufgehoben. Ich kann und werde Sie mit gutem Gewissen jederzeit weiter empfehlen. Vielen Dank!"

Trotz Bewährungsversagen muss unsere Mandantin nun nicht in Haft.

 
Strafrecht / internationaler Haftbefehl

16. Oktober 2010 Betreuung im Auslieferungsverfahren

Durch Rechtsanwalt Dietrich wurde unser Mandant betreut, der sich in Berlin aufgrund eines internationalen Haftbefehls in Auslieferungshaft befand. Ihm wurde der Diebstahl eines Gemäldes in der Ukraine vorgeworfen. Unser Mandant wollte zeitnah an die Ukraine ausgeliefert werden. Rechtsanwalt Dietrich kümmerte sich deshalb darum, dass das Verfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin und das Kammergericht Berlin beschleunigt bearbeitet wurde. Unter dem Link finden Sie einige Hinweise zum europäischen Haftbefehl.

 
Strafrecht / Allgemeines Strafrecht

14. Oktober 2010 Einstellung gemäß § 170 StPO bei Unterschlagung

Unserem Mandanten wurde durch die Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Gegenstände eines Bekannten unterschlagen zu haben. Der Bekannte gab gegenüber der Polizei an, zahlreiche Gegenstände bei unserem Mandanten untergestellt zu haben. Als er diese zurückbekam, sollen einige Gegenstände gefehlt haben.

Unser Mandant meldete sich in unserer Kanzlei unmittelbar nach Erhalt der Ladung zur polizeilichen Vernehmung. Rechtsanwalt Dietrich sagte zunächst diesen Termin ab und beantragte Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht gab Rechtsanwalt Dietrich schriftlich eine umfassende Stellungnahme für unseren Mandanten ab. In dieser zeigte er insbesondere auf, dass der Bekannte ein Falschbelastungsmotiv habe. Aufgrund der Einlassung wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen Unschuld eingestellt.
 
Strafrecht / Strafbefehl

13. Oktober 2010 Einstellung gemäß § 153a StPO bei Strafbefehl

Unserem Mandanten wurde ein Strafbefehl wegen Körperverletzung durch das Amtsgericht Oranienburg zugestellt. In diesem wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt, welche nach Rechtskraft in das Bundeszentralregister eingetragen worden wäre.

Hintergrund war, dass unser Mandant den Geschädigten auf offener Straße niedergeschlagen hat. Der Strafbefehl wurde insbesondere auf die schriftliche Einlassung unseres Mandanten gestützt, in welcher er ohne anwaltliche Beratung eingeräumt hatte, den Geschädigten „aus Reflex“ geschlagen zu haben. Unser Mandant musste nun als Soldat im Falle einer Verurteilung mit berufsrechtlichen Konsequenzen, welche im konkreten Fall zur Entlassung geführt hätten, rechnen.

Nach Zustellung des Strafbefehls wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich und gab an, dass er sich über die Bedeutung des Wortes Reflex getäuscht habe. Vielmehr habe er zugeschlagen, weil der andere ihn angreifen wollte. Rechtsanwalt Dietrich legte deshalb gegen den Strafbefehl Einspruch ein.

Nach Akteneinsicht gab Rechtsanwalt Dietrich eine umfassende Einlassung für den Mandanten gegenüber dem Amtsgericht Oranienburg ab. In dieser regte er an, das Verfahren gem. § 153 a StPO gegen Zahlung des im Strafbefehl festgesetzten Betrages einzustellen. Das Verfahren wurde daraufhin entsprechend durch das Amtsgericht Oranienburg eingestellt.

Eine Einstellung gem. § 153 a StPO stellt kein Schuldeingeständnis dar. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft und er muss nicht – was für ihn besonders wichtig war - mit berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

 
Steuerstrafrecht / Zigerettenschmuggel

11. Oktober 2010 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit bei gewerbsmäßigen Zigarettenverkauf

Auch dieser Mandant meldete sich bei uns, nachdem wiederholt die Polizei an seine Tür geklopft hatte. Er wusste zunächst nicht den Grund dieser Besuche. Rechtsanwalt Dietrich fand heraus, dass Mandant angeklagt wurde, in drei Fällen illegal gewerbsmäßig Zigaretten verkauft und damit eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. Zum ersten Termin vor Gericht ist unser Mandant nicht erschienen, deshalb wurde der Haftbefehl erlassen.

Das Gesetz sieht für die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung pro Fall eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor.

Nach der Anklage sollte unser Mandant Heranwachsender gewesen sein. Rechtsanwalt Dietrich nahm Kontakt mit dem zuständigen Richter auf und versicherte ihm, dass Mandant zum nächsten Termin erscheinen würde. Deshalb erklärte sich das Gericht bereit, den Haftbefehl sofort aufzuheben. Im Vorgespräch konnte Rechtsanwalt Dietrich weiterhin den Richter überzeugen, dass der Tatnachweis der Gewerbsmäßigkeit nicht zu führen sei, weil unser Mandant bisher keine Angaben gemacht hattte. Deshalb wurde durch den Richter im Falle eines Geständnisses lediglich eine Geldstrafe in Aussicht gestellt.

Im Termin stellte sich heraus, dass unser Mandant unter verschiedenen Geburtsdaten geführt wird. Nach einem dieser Daten war unser Mandant zum Tatzeitpunkt noch Jugendlicher. Diesen Umstand nutzte Rechtsanwalt Dietrich, um das Gericht und die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass aus Erziehungsgesichtspunkten lediglich 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit ausreichend seien.

Entgegen der ursprünglichen Intention der Staatsanwaltschaft, welche eine Freiheitsstrafe von ca. 11 Monaten beantragen wollte, wurde unser Mandant lediglich verwarnt und zu 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

 
Strafrecht / organisierte Kriminalität

21. September 2010 Geldstrafe auf „Bewährung“ bei gefährlicher Körperverletzung

Unsere Mandantin wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin - Abteilung der organisierten Kriminalität (OK) - angeklagt, mit weiteren Beschuldigten in die Wohnung des Geschädigten in der Nacht eingedrungen zu sein, diesen verprügelt und dann unter Vorhalt einer Pumpgun aufgefordert zu haben, angeblich von diesem gestohlenes Geld wieder herauszugeben. Nachdem der Geschädigte angab, nicht im Besitz des Geldes zu sein, wurde er in die Wohnung eines Mittäters gebracht. Laut der Ermittlungsakte soll es sich um einen geforderten Betrag im siebenstelligen Bereich gehandelt haben.

Strafrechtlich stellt sich dieser Sachverhalt als gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Bedrohung dar.

In der Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Dietrich durch Befragung des Zeugens herausfinden, dass es nicht sicher war, ob sich unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Schläge noch in der Wohnung des Geschädigten aufgehalten hat. Deshalb einigte sich Rechtsanwalt Dietrich mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Berlin, dass unsere Mandantin lediglich wegen Beihilfe zur Körperverletzung strafbar sei. Sie wurde zu einer geringen Geldstrafe verurteilt.

Diese Strafe wurde unter Vorbehalt (Bewährung) ausgesprochen. Dies bedeutet, dass, wenn unsere Mandantin innerhalb des nächsten Jahres keine neue Straftat begeht, die Geldstrafe erlassen wird und somit nicht von unserer Mandantin gezahlt werden muss.

 
Verkehrsowi / Unfall bei Rückwärtsfahren

13. September 2010 Einstellung bei Vorwurf der Unfallverursachung beim Rückwärtsfahren

Der Mandant erschien in unserer Kanzlei, weil er einen Bußgeldbescheid erhalten hatte. In diesem wurde ihm vorgeworfen, beim Rückwärtsfahren in Berlin Wedding die obliegende besondere Vorsicht außer Acht gelassen und hierdurch einen Unfall verursacht zu haben. Deshalb wurde eine Geldbuße von 100,00 € festgesetzt. Aufgrund dieser Höhe hätte unser Mandant 2 Punkte im Verkehrszentralregister erhalten. Unser Mandant hatte bereits selbständig im Ermittlungsverfahren ausführlich vorgetragen, dass er nicht rückwärts gefahren sei. Vielmehr sei der Unfallbeteiligte ihm in sein Fahrzeug gefahren zu einem Zeitpunkt, als er gestanden habe.

Wie sehr häufig, fand der Vortrag ohne anwaltliche Betreuung kein Gehör bei der der zuständigen Behörde. Unser Mandant hatte vom Unfallort Fotos gemacht. Auf diesen waren insbesondere Spuren erkennbar, die auf eine Bremsspur des anderen Fahrzeuges hindeuteten. Aufgrund dieser Hinweise rekonstruierte Rechtsanwalt Dietrich das Unfallgeschehen insbesondere bezüglich der Fahrtrichtung und Geschwindigkeit des anderen Fahrzeuges.

In der Hauptverhandlung führte Rechtsanwalt Dietrich seine Bedenken gegen die Feststellungen der am Unfallort anwesenden Polizeibeamten aus. Nach einer längeren Befragung des anderen Unfallbeteiligten durch Rechtsanwalt Dietrich war es dem Gericht nicht mehr möglich, unseren Mandanten zu verurteilen.

Das Gericht stellte deshalb das Verfahren ohne Auflage ein.

 
Strafrecht / Allgemeines Strafrecht

03. September 2010 Haftbefehl und doppeltem Bewährungsversagen zum Trotz keine Haft

Unser Mandant meldete sich in unserer Kanzlei, weil ihm Nachbarn mitgeteilt hatten, dass regelmäßig die Polizei vor seiner Tür stehen würde. Auf Nachfragen von Rechtsanwalt Dietrich gab er an, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Schwarzfahrens geführt werden würde und er bereits zu einem Termin vor dem Amtsgericht nicht erschienen sei.

Rechtsanwalt Dietrich klärte zunächst unseren Mandanten darüber auf, dass in einer solchen Situation regelmäßig ein Haftbefehl erlassen wird. Sobald dieser vollstreckt wurde, also wenn sich die gesuchte Person in Haft befindet, würde ein neuer Termin zur Hauptverhandlung bestimmt werden.

Vor dieser drohenden Haft hatte der Mandant nachvollziehbar sehr große Furcht. Rechtsanwalt Dietrich erklärte sich deshalb bereit, am nächsten Tag mit dem zuständigen Richter Kontakt aufzunehmen. Der zuständige Richter bot Rechtsanwalt Dietrich an, dass unser Mandant mit Rechtsanwalt Dietrich am folgenden Sitzungstag ohne Ladung erscheinen solle. Man würde dann „dem Protokoll entsprechend“, unserem Mandanten den Haftbefehl verkünden und danach unmittelbar in die Hauptverhandlung übergehen. Über die zu erwartende Strafe wurden noch keine Zugeständnisse gemacht.

Unser Mandant war bereits erheblich vorbelastet und stand in zwei Verfahren unter Bewährung. Innerhalb der Bewährungszeit war er bereits erneut zu einer Geldstrafe wegen Schwarzfahrens verurteilt worden. Es stand somit ernsthaft eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Raum.

Am nächsten Sitzungstag erschien Rechtsanwalt Dietrich mit unserem Mandanten im Gericht. Rechtsanwalt Dietrich legte dem zuständigen Richter eine Bescheinigung vor, aus der sich ergab, dass sich unser Mandant mittlerweile in einer Therapie zur Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit befinden würde. Nach einer kurzen Diskussion war auch die Amtsanwaltschaft bereit, nochmals eine Geldstrafe zu verhängen. Nach 30 Minuten konnte dann unser Mandant den Gerichtssaal wieder als freier Mann verlassen.

Ohne anwaltliche Hilfe wäre es zwangsläufig zu einer Verhaftung gekommen. Voraussichtlich wäre auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhangen worden.

 
Strafrecht / Allgemeines Strafrecht

11. August 2010 Bewährungsstrafe bei gemeinschaftlichem Raub

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in Berlin-Marzahn am Brodowiner Ring den Geschädigten auf offener Straße ausgeraubt zu haben und ihn hierbei wiederholt mit einem Mittäter geschlagen zu haben. Unser Mandant ist bereits in der Vergangenheit zahlreich verurteilt worden. Gegenwärtig sitzt er eine Freiheitsstrafe in anderer Sache ab. Ursprünglich wollte das Gericht lediglich eine Hauptverhandlung im Oktober 2009 abhalten. In einem Vorgespräch mit dem Gericht erkundigte sich Rechtsanwalt Dietrich, ob eine Bewährung in Betracht käme. Rechtsanwalt Dietrich führte strafmildernd aus, dass unser Mandant bereits seit vielen Jahren drogenabhängig sei. Eine Bewährungsstrafe wurde durch das Gericht aufgrund der zahlreichen Vorverurteilungen klar abgelehnt.

Rechtsanwalt Dietrich stellte deshalb bereits in der ersten Hauptverhandlung Beweisanträge, so dass das Verfahren an diesem Tage nicht zu Ende gebracht werden konnte. In der Folge erfragte Rechtsanwalt Dietrich bei Zeugenvernehmungen von den vernommenen Zeugen weitere Personen, die am Tatort anwesend waren. Rechtsanwalt Dietrich verlangte, dass auch diese Zeugen geladen werden. Da das Gericht wiederholt gesetzliche Fristen nicht einhalten konnte „platzte“ das Verfahren mehrmals und musste von vorne beginnen.

Am 11. August 2010 bot das Gericht der Verteidigung im Falle eines Geständnisses eine Bewährungsstrafe an. Dieses Angebot nahm Rechtsanwalt Dietrich nach Rücksprache mit unserem Mandanten an. Unser Mandant wurde lediglich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr – was die Mindeststrafe bei einem Raub ist - verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

 
Strafrecht / Allgemeines Strafrecht

05. August 2010 Bewährungsstrafe bei schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Durch die Staatsanwaltschaft Berlin wurde unserem Mandanten insbesondere vorgeworfen, im Jahre 2006 eine schwere räuberische Erpressung, einen Raub, eine gefährliche Körperverletzung und eine Freiheitsberaubung begangen zu haben. Diesem Vorwurf lag zu Grunde, dass unser Mandant mit zwei weiteren Beschuldigten die Geschädigte in die Wohnung unseres Mandanten in Berlin Neukölln gelockt hatte. Die Geschädigte wohnte im selben Haus. Danach wurden durch die Beschuldigten an die Geschädigte unberechtigte Geldforderungen gestellt.

Als die Geschädigte den Forderungen nicht nachkommen wollte, wurde sie geschlagen. Danach wurde der Geschädigten der Wohnungsschlüssel abgenommen und die anderen zwei Beschuldigten gingen in die Wohnung der Geschädigten. Unser Mandant bewachte in dieser Zeit die Geschädigte.

In der Wohnung der Geschädigten nahmen die zwei anderen Beschuldigten die Handtasche der Geschädigten nebst Bargeld sowie die EC Karte. Unter weiteren Schlägen wurde die Geschädigte aufgefordert, die Geheimzahl der EC-Karte preiszugeben. Die Geschädigte gab zunächst eine falsche Geheimzahl an.

Als die zwei anderen Beschuldigten deshalb am Geldautomaten kein Bargeld abheben konnten, wurde die Geschädigte erneut geschlagen. Weiterhin wurde sie mit einer Axt bedroht, dass man sie umbringen würde. Deshalb gab die Geschädigte nun die richtige Geheimzahl an. Aufgrund weiterer Schläge fiel die Geschädigte in Ohnmacht, worauf sie von unserem Mandanten gefesselt und geknebelt wurde.

Unser Mandant befand sich zunächst für zwei Jahre auf der Flucht. Im Jahre 2008 wurde er in anderer Sache verhaftet. Er musste eine mehrjährige Freiheitsstrafe insbesondere auch wegen Gewalttaten verbüßen.

Da die schwere räuberische Erpressung bei Verwendung einer Waffe mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, kümmerte sich Rechtsanwalt Steffen Dietrich bereits ab diesem Zeitpunkt intensiv um unseren Mandanten.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass unser Mandant zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen ist. Auch frühere Taten wurden unter dem Einfluss von Alkohol begangen. Deshalb empfahl Rechtsanwalt Dietrich unserem Mandanten, an der Alkoholberatung der JVA teilzunehmen. Ebenfalls absolvierte unser Mandant einen sozialen Trainingskurs. Aus früheren Straftaten bestanden immer noch Verbindlichkeiten. Diese wurden im Rahmen einer Ratenzahlung getilgt. Ebenfalls nahm unser Mandant Kontakt zum Jesuitenflüchtlingsdienst auf. Dieser erklärte sich bereit, unseren Mandanten nach der Haftentlassung zu unterstützen.

Aufgrund des schweren Tatvorwurfs wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage vor dem Landgericht Berlin – Große Strafkammer – zum Aktenzeichen 512 - 26/09 erhoben.

Das Landgericht bot bereits in einem Vorgespräch aufgrund der langen Zeitdauer an, im Falle eines Geständnisses eine moderate Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verhängen.

Dieses Angebot wurde durch Rechtsanwalt Dietrich nach Rücksprache mit unserem Mandanten abgelehnt. Für Rechtsanwalt Dietrich kam nur eine Bewährungsstrafe in Betracht. Hierzu bedurfte es einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren und einer günstigen Sozialprognose.

Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren wäre möglich, wenn man zunächst von einem minder schweren Fall und dann noch aufgrund der Alkoholisierung von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgehen würde. Darüber hinaus wäre ein sogenannter Härteausgleich zu bilden, da die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht mehr bei den bereits vollstreckten Strafen berücksichtigt werden konnte. Ursprünglich hätte eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müssen.

In Bezug auf die günstige Sozialprognose trug Rechtsanwalt Dietrich vor, dass unser Mandant aufgrund der gegenwärtig zu vollstreckenden längeren Freiheitsstrafe resozialisiert worden ist. Unser Mandant hatte im Gefängnis verschiedenste Hilfen in Anspruch genommen.

Am ersten Verhandlungstag verständigte sich deshalb Rechtsanwalt Dietrich mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft darüber, dass ein voraussichtlich länger dauerndes Verfahren durch ein Geständnis unseres Mandanten erheblich abzukürzen sei. Dafür müsse unser Mandant jedoch höchstens mit einer Bewährungsstrafe rechnen.

Aufgrund des Geständnisses musste die Geschädigte nicht vor Gericht aussagen.

Die Staatanwaltschaft forderte in ihrem Plädoyer neben der Freiheitsstrafe zur Bewährung eine Geldzahlung an die Geschädigte. Rechtsanwalt Dietrich führte in seinem Plädoyer aus, dass unser Mandant aufgrund seines ausländerrechtlichen Status' nicht arbeiten dürfte. Die Geldauflage könnte deshalb dazu führen, dass er erneut kriminell werden könnte. In Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe wies Rechtsanwalt Dietrich zusätzlich darauf hin, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer ein Vollstreckungsabschlag vorzunehmen sei.

Das Gericht verurteilte daraufhin unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund der langen Verfahrensdauer gelten bereits 6 Monate als vollstreckt, so dass im Falle eines Bewährungswiderrufes lediglich 1 Jahr und 4 Monate abgesessen werden müssten. Auf die Auflage einer Geldzahlung an die Geschädigte wurde aufgrund der Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich verzichtet.

 
Strafrecht / Verkehrsstrafrecht

27. Mai 2010 Einstellung bei Fahrerflucht / Unfallflucht

Unserer Mandantin wurde in dem Verfahren der Amtsanwaltschaft Berlin – 3032 PLs 1078/10 - vorgeworfen, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, nachdem sie beim Einparken ein anderes Fahrzeug gestreift haben soll. Es soll ein Sachschaden in Höhe von 2.194,00 € entstanden sein. Unmittelbare Tatzeugen gab es nicht. Laut Ermittlungsakte hatte aber unsere lediglich vietnamesisch sprechende Mandantin den Tatvorwurf gegenüber der Polizei eingeräumt. Als Dolmetscher fungierte bei der Vernehmung ein Bekannter unserer Mandantin.

Beim Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich bestritt unsere Mandantin, gegenüber der Polizei den Tatvorwurf eingeräumt zu haben. Vielmehr habe sie lediglich angegeben, dass das Fahrzeug von ihr regelmäßig genutzt werde. Gegenüber Rechtsanwalt Dietrich äußerte sie, dass sie nicht wisse, ob das Fahrzeug von ihr auch am Tattag gefahren wurde. Der PKW wird auch von anderen Personen geführt. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt Dietrich gab sie weiterhin an, dass sie auch nicht von der Polizei belehrt worden sei, dass sie keine Angaben zum Tatvorwurf machen müsse.

Rechtsanwalt Dietrich trug zunächst diese Gründe gegenüber dem zuständigen Richter vor. Weiterhin führte er aus, dass auch der Fahrzeugführer des vermeintlich geschädigten Fahrzeuges mit seinem PKW das Fahrzeug unserer Mandantin berührt haben könnte und nun versucht, die Schuld unserer Mandantin zuzuweisen. Letztlich monierte Rechtsanwalt Dietrich das vom Geschädigten eingereichte Schadensgutachten.

Aufgrund dieser Erwägungen war das Gericht bereit, das Verfahren gegen Zahlung von lediglich 200,00 € einzustellen. Aufgrund der Schadenshöhe hatte eine Geldstrafe in Höhe von ca. 1.000,00 €, der Entzug der Fahrerlaubnis und die Sperre für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis gedroht. Der Führerschein hätte also abgegeben werden müssen.

 
 
Strafrecht / Drogen

26. Mai 2010 Bewährungsstrafe bei schwerer räuberischer Erpressung

Gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Nöding verteidigte Rechtsanwalt Dietrich einen Mandanten, dem vorgeworfen wurde, mit zwei weiteren Mittätern unter Beisichführen einer Waffe vom Geschädigten Geld erpresst zu haben. Die Beschuldigten sollen in einem Hinterraum eines Cafés den Geschädigten aufgefordert haben, eine Geldsumme zwischen 1.500,00 € und 16.000,00 € zu zahlen. Im Rahmen der Drohung sollen die Beschuldigten dem Geschädigten auch die Hand gebrochen haben. Durch die Staatsanwaltschaft Berlin wurde deshalb Anklage vor dem Landgericht Berlin (528 – 10/10) wegen schwerer räuberischer Erpressung erhoben. Die Mindeststrafe eines solchen Verbrechens liegt nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe.

Bei der polizeilichen Festnahme am Tatort hatte ein Mitbeschuldigter angegeben, dass der Forderung Drogengeschäfte im Werte von 16.000,00 € zugrunde liegen würden. Auch der Geschädigte hatte ursprünglich ausgesagt, dass aus für ihn nicht nachvollziehbaren Drogengeschäften 16.000,00 € gefordert worden sein sollen. Später konnte er sich hieran nicht mehr erinnern und gab an, dass Schutzgeld der Forderung zu Grunde lag.

Sollte es um Betäubungsmittel gegangen sein, würde ein Handeltreiben von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe vorliegen. Eine solche Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren gem. § 30 a BtMG bestraft.

Am zweiten Verhandlungstag verlas Rechtsanwalt Dietrich eine Erklärung, in welcher unser Mandant angab, dass dem Geschehen Drogengeschäfte zugrunde lagen. Unser Mandant ging davon aus, dass die Forderung gegenüber dem Geschädigten rechtmäßig war, da auch Forderungen aus Drogengeschäften rechtlich durchsetzbar seien. Weitere Angaben zum Hintergrund des Drogengeschäfts wurden nicht gemacht.

Aufgrund dieser Einlassung konnte das Gericht unseren Mandanten nicht wegen Drogenhandels bestrafen, da das Drogengeschäft weiterhin im Dunkeln blieb. Auch eine schwere räuberische Erpressung schied aus, da das Gericht nicht widerlegen konnte, dass sich unser Mandant in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Forderung geirrt hat. Unser Mandant wurde deshalb nur noch wegen Körperverletzung und Nötigung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

 
Strafrecht / Jugendstrafrecht

17. Mai 2010 Freispruch bei gefährlicher Körperverletzung

In dem Verfahren des Amtsgerichts Tiergarten 409 Ds 14/10 wurde unserem Mandanten durch die Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit anderen Beschuldigten eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Sie wurden angeklagt, den Geschädigten aus nichtigen Anlass aus einer Personengruppe herausgezogen und geschlagen zu haben. Schließlich sprühten sie dem Geschädigten Pfefferspray in die Augen. Unser Mandant wurde am Tatort aufgegriffen und als Täter identifiziert. Auf Anraten von Rechtsanwalt Dietrich machte unser Mandant weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung Angaben zum Tatgeschehen. Die Zeugen konnten unseren Mandanten in der Hauptverhandlung nicht mehr sicher als Täter identifizieren. Vielmehr gaben sie an, dass es dunkel gewesen sei und viele Menschen in der Nähe des Tatortes rumgestanden hätten. Deshalb musste der Freispruch erfolgen.

 
Strafrecht / Jugendstrafrecht / Drogen

30. April 2010 Drogentherapie

Unser Mandant wurde bereits vor einem Jahr als Intensivtäter zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung, Betrug, mehrfacher versuchter räuberischer Erpressung, Diebstahl, Nötigung und Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Ende 2009 wurde unser Mandant erneut beim Verkaufen von Drogen – Haschisch – von der Polizei erwischt. Die Staatsanwaltschaft Berlin wollte deshalb unseren Mandanten in Untersuchungshaft nehmen.

1. Verkündungstermin - Haftverschonung erreicht

Rechtsanwalt Dietrich wurde rechtzeitig von der Festnahme seines Mandanten unterrichtet und konnte deshalb beim Verkündungstermin anwesend sein. Hier konnte Rechtsanwalt Dietrich den Ermittlungsrichter überzeugen, dass eine Haftverschonung sinnvoll wäre, da unser Mandant nun regelmäßig die Schule besuchen wurde. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin wurde unser Mandant von der Untersuchungshaft verschont.

In der Folge wurde er aber erneut festgenommen. Ihm wurde vorgeworfen, mit einem Mittäter einem Geschädigten das Nasenbein zertrümmert und dem Geschädigten zusätzlich eine Flasche auf den Kopf geschlagen zu haben. Aufgrund der bereits erfolgten Haftverschonung war eine erneute Haftverschonung nicht mehr möglich. Deshalb wurde unserem Mandanten von Rechtsanwalt Dietrich geraten, bei der Haftbefehlsverkündung zunächst keine Angaben zu machen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin war der Auffassung, dass unser Mandant nun für mehrere Jahre sicher ins Gefängnis gehen würde.

Ermittlungsrichter ordnet Mitangeklagtem Pflichtverteidiger bei

Der Kollege Rechtsanwalt Dr. Nöding wurde durch Freunde des Mitangeklagten beauftragt, die Verteidigung des Mitangeklagten zu übernehmen. Als Rechtsanwalt Dr. Nöding beim Ermittlungsrichter anrief, sollte der Mitangeklagte gerade vernommen werden. Der Ermittlungsrichter fragte den Mitangeklagten lediglich, ob er einen Rechtsanwalt Dr. Nöding kennen würde. Als dies der Mitangeklagte verneinte, verweigerte der Ermittlungsrichter, dass Rechtsanwalt Dr. Nöding mit dem Mitangeklagten sprechen konnte. Da der Ermittlungsrichter befürchtete, dass der Mitangeklagte nach Rücksprache mit einem ihm „wohl“nicht genehmen Verteidiger keine Angaben mehr machen würde, bestellte der Ermittlungsrichter einen ihm bekannten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger. Wie wahrscheinlich vom Ermittlungsrichter vorhergesehen, machte der Mitangeklagte nun weitgehend Angaben zum Tatvorwurf. Dieses richterfreundliche Verhalten setzte sich dann auch in der Hauptverhandlung fort. Auch hier ließ der beigeordnete Rechtsanwalt seinen Mandanten weitere Ausführungen machen. Lesen Sie mehr zum Problem der Beiordung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht.

Hauptverhandlung

Der Geschädigte und die Zeugen aus der Gruppe des Geschädigten machten in der Hauptverhandlung keinen seriösen Eindruck. Rechtsanwalt Dietrich konnte belegen, dass die Gruppe um den Geschädigten geradezu auf der Suche nach dem Mitangeklagten gewesen ist.

Ohne die auf Anraten des beigeordneten Rechtsanwaltes gemachten wiederholten selbst belastenden Angaben des Mitangeklagten wäre deshalb ein Freispruch höchst wahrscheinlich gewesen.

Rechtsanwalt Dietrich stellte in mehreren Hauptverhandlungen zahlreiche Beweisanträge und konnte die Schwachstellen der Anklage aufdecken. Es war ihm möglich, aufzuzeigen, dass kein gewerbsmäßiger Handel von Drogen vorlag. Vielmehr handelte es sich bei dem Verkauf von Drogen um einen einmaligen Vorfall. Die restlichen auch in der Wohnung unseres Mandanten aufgefunden Betäubungsmittel waren für den Eigenverbrauch. Da der Mitangeklagte wenigstens den Schlag mit einer Flasche bestritten hatte, konnte der Schlag nicht nachgewiesen werden.

Letztlich stellte Rechtsanwalt Dietrich einen Beweisantrag, in welchem die Schuldfähigkeit seines Mandanten untersucht werden sollte. Aufgrund des Konsums von Alkohol, Haschisch (THC), Tilidin (Opioid) und Speed (Amphetamin) wurde durch den Gutachter festgestellt, dass unser Mandant zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig gewesen ist.

Beweisanträge und § 35 BtMG

Rechtsanwalt Dietrich kündigte deshalb bereits weitere Beweisanträge für die nächste Hauptverhandlung an. Diese stellte er unter die Bedingung, dass das Gericht den Beweisanträgen nachkommen soll, wenn es unseren Mandanten nach einer Urteilsverkündung nicht aus der Haft entlassen und ihm die Möglichkeit geben würde, sich einer Therapie gemäß § 35 BtMG zu unterziehen. Nach §§ 35, 36 BtMG kann eine Freiheitsstrafe zurückgestellt werden, wenn sich der Verurteilte einer Drogentherapie unterzieht – Therapie statt Strafe -. Hierfür muss das Gericht feststellen, dass die Straftat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Nach erfolgreicher Therapie muss man nicht mehr ins Gefängnis.

Der Mandant wird haftverschont

Die Staatsanwaltschaft Berlin war mit einer Haftentlassung nicht einverstanden und beantragte eine mehrjährige Freiheitsstrafe, welche aufgrund der Höhe gegenwärtig nicht zurückstellfähig gem. § 35 BtMG gewesen wäre. Das Gericht verhängte unter Einbeziehung der Bewährungsstrafe eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Unser Mandant wurde unmittelbar in der Hauptverhandlung haftverschont und konnte mit Rechtsanwalt Dietrich den Gerichtssaal verlassen.

Wenn er nun die Therapie erfolgreich abschließt, muss er seine Freiheitsstrafe nicht im Gefängnis absitzen.

Nach dem Geständnis des Mitangeklagten war dies ein sehr gutes Ergebnis. Wir hoffen, dass unser Mandant die Therapie erfolgreich abschließen wird.

PS: Der Mitangeklagte wurde ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Ziel des Pflichtverteidigers, lediglich einen Arrest zu erhalten, hat sich nicht erfüllt.

 
Strafrecht/allgemeines Strafrecht

20. April 2010 Einstellung gemäß § 153 StPO bei Tankbetrug

Unserem Mandanten wurde im Verfahren des Amtsgericht Gotha – 132 Js 19631/09 – vorgeworfen, nach dem Betanken seines Autos fortgefahren zu sein, ohne für das Benzin bezahlt zu haben.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass man durch ein solches Verhalten das Tankstellenpersonal darüber täuscht, dass man beabsichtige, nach dem Tanken zu bezahlen. Deshalb liegt ein Betrug und kein Diebstahl noch eine Unterschlagung am Benzin vor.

Der Vorfall wurde mittels Überwachungskamera aufgenommen. Das Tankstellenpersonal hatte darüber hinaus bekundet, dass nicht bezahlt worden sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahren wurde unser Mandant als Fahrzeughalter durch die Polizei befragt. Er gab an, das Benzin bezahlt zu haben. Er berief sich nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht. Der Einlassung unseres Mandanten wurde aber nicht geglaubt. Da die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussage unseres Mandanten belegen konnte, dass dieser am vermeintlichen Tatort gewesen ist, erließ das Amtsgericht Gotha auf Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt einen Strafbefehl, in welchem eine Geldstrafe verhängt wurde.

Nach Erhalt des Strafbefehls wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Nach Akteneinsicht stellte Rechtsanwalt Dietrich fest, dass die Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera nicht belegen kann, dass unser Mandant nicht bezahlt hat. Es lag keine vollständige Aufzeichnung des Geschehens vor. Auch die Aussagen der Angestellten waren teilweise widersprüchlich. Weiterhin wies die Anklageschrift formale Mängel auf.

In einem Schriftsatz wies Rechtsanwalt Dietrich auf diese Umstände hin und regte an, dass Verfahren gem. § 153 StPO einzustellen. Das Amtsgericht Gotha stellte hierauf das Verfahren auf Kosten der Landeskasse ein.

 
Strafrecht

07. April 2010 Einstellung gemäß § 153 StPO bei Diebstahl

Unserem Mandanten wurde in dem Ermittlungsverfahren der Amtsanwaltschaft Berlin 3014 PLs 3017/10 vorgeworfen, einen Diebstahl in einem Baumarkt begangen zu haben. Unser Mandant bestritt, beabsichtigt zu haben, Gegenstände zu entwenden. Vielmehr hatte er den Kassenbereich mit der Ware nur verlassen, um einen Einkaufswagen zu holen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich regte deshalb gegenüber der Amtsanwaltschaft Berlin an, das Ermittlungsverfahren gem § 153 StPO einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich trug vor, dass unser Mandant keine Gegenstände stehlen wollte. Vielmehr hatte er nachweisbar aufgrund von Videoaufzeichnungen zunächst mit mehreren Angestellten des Baumarktes gesprochen. Hierbei stellte unser Mandant fest, dass er einen Wagen benötigen würde. Diesen wollte er lediglich holen.

Weiterhin trug Rechtsanwalt Dietrich vor, dass unser Mandant noch nicht einschlägig vorbelastet und der Wert der Sachen nicht besonders hoch gewesen sei. Aufgrund dieser Einlassung erfolgte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO ohne Auflagen.

Ohne anwaltliche Vertretung erlässt die Amtsanwaltschaft in gleichgelagerten Fällen häufig einen Strafbefehl, in welchem sie eine Geldstrafe festsetzt.

 
Verkehrsordnungswidrigkeiten Unfall

30. März 2010 lediglich Verwarnungsgeld bei Unfall und keine Punkte

In dem Ermittlungsverfahren der Amtsanwaltschaft Berlin - 293 Owi 142/10 - wurde unserer Mandantin vorgeworfen, beim Rückwärtsfahren die obliegende besondere Vorsicht außer Acht gelassen und hierdurch einen Unfall verursacht zu haben. Deshalb wurde durch den Polizeipräsidenten in Berlin ein Bußgeldbescheid erlassen, in welchem eine Geldbuße von 100,00 € festgesetzt wurde. Diese Geldbuße hätte zu 2 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführt.

Gegen den Bescheid legte unsere Mandantin fristgerecht Einspruch ein. Im Einspruchsschreiben führte sie aus, dass das Fahrzeug des Unfallgegners nicht hinreichend beleuchtet gewesen sei. Darüber hinaus sei sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € zu tragen. Nachdem die Rechtsschutzversicherung der Eltern unserer Mandantin Kostendeckung gewährt hatte, zeigte sich Rechtsanwalt Dietrich als Verteidiger an.

In der mündlichen Verhandlung führte Rechtsanwalt Dietrich nochmals die vorstehenden Umstände aus. Das Gericht ging nun auch davon aus, dass ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € nicht angemessen sei und verhängte deshalb lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 €.

Ein Verwarnungsgeld in dieser Höhe führt nicht zu einem Eintrag in das Verkehrszentralregister. Deshalb hat unsere Mandantin weiterhin keine Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.

 
Strafrecht

15. Februar 2010 Freispruch bei gemeinschaftlichem schweren Raub

Unser Mandant wurde vor dem Landgericht Berlin – Große Strafkammer; 518 – 77/09 - angeklagt, mit einem weiteren Beschuldigten einen schweren Raub begangen zu haben. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in Berlin Wedding den Geschädigten auf offener Straße in der Nacht angesprochen und in ein Gespräch verwickelt zu haben. Im Laufe des Gesprächs hat einer der Täter völlig unerwartet dem Geschädigten mit Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Der Geschädigte brach deshalb zusammen und konnte nichts mehr sehen. Im Anschluss hieran entwendeten die Täter die Geldbörse des Geschädigten.

Unmittelbar nach der Tat wurden dem Geschädigten ca. 400 Fotos von möglichen Verdächtigen vorgelegt. Hier benannte der Geschädigte unseren Mandanten und eine weitere Person als die Täter. Deshalb fand bei unserem Mandanten und dem Mitbeschuldigten eine Hausdurchsuchung statt. Unser Mandat machte gegenüber der Polizei keine Angaben. Der Mitbeschuldigte räumte nach der Ermittlungsakte gegenüber der Polizei ein, unseren Mandanten zu kennen. Ebenfalls soll er laut der Akte gegenüber der Polizei angegeben haben, dass ihn unser Mandant bereits nach der Hausdurchsuchung angerufen habe. Dies verwunderte die Polizei, da jeweils im Durchsuchungsbeschluss für einen Beschuldigten der Name des anderen Beschuldigten nicht aufgeführt war. Auch gaben die eingesetzten Beamten an, bei der Durchsuchung einer Wohnung nicht den Namen des Mitbeschuldigten erwähnt zu haben. Hiernach konnte unser Mandant nur vom anderen wissen, wenn er an der Tat beteiligt gewesen ist.

In der Hauptverhandlung am 15. Februar 2010 machte unser Mandant auf Anraten von Rechtsanwalt Dietrich keine Angaben zum Tatvorwurf. Der Geschädigte bestätigte zunächst seine Angaben aus dem Ermittlungsverfahren. Im Rahmen der Vernehmung konnte Rechtsanwalt Dietrich herausarbeiten, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Tat unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden und seine Brille nicht getragen hat und letztlich die Lichtverhältnisse sehr schlecht gewesen sind. Diese Umstände sprachen dagegen, dass der Geschädigte die Täter tatsächlich erkennen konnte. Ein Polizeibeamter räumte dann noch ein, dass er nicht ausschließen könne, dass dem Mitbeschuldigten bei der Eröffnung des Tatvorwurfs auch der Name unseres Mandanten mitgeteilt wurde.

Diese Umstände bewogen auch die Staatsanwaltschaft Berlin, bereits am ersten Hauptverhandlungstag auf die weitere Beweisaufnahme zu verzichten. Entgegen der ursprünglichen Terminierung fanden keine weiteren Hauptverhandlungstage statt. Unser Mandant wurde vielmehr bereits am ersten Tage auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

 
Strafrecht

12. Februar 2010 Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO bei gemeinschaftlichem schweren Raub

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, einen gemeinschaftlichen schweren Raub begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Berlin beantragte deshalb, unseren Mandanten in Untersuchungshaft zu nehmen. Nach seiner Festnahme bestand unser Mandant darauf, mit Rechtsanwalt Steffen Dietrich zu sprechen. Rechtsanwalt Steffen Dietrich fuhr deshalb sofort zum Bereitschaftsgericht Tiergarten am Tempelhofer Damm 12 in 12101 Berlin. Hier besprach er vor der Haftbefehlsverkündung die Angelegenheit mit unserem Mandanten. Dieser bestritt, einen schweren Raub begangen zu haben. Rechtsanwalt Dietrich konnte sich anhand der Ermittlungsakte davon überzeugen, dass die Angaben des vermeintlich Geschädigten widersprüchlich waren. Auch war der Akte zu entnehmen, dass gegen den vermeintlich Geschädigten in einem anderen Verfahren wegen Falschaussage ermittelt wird. Diese Umstände trug Rechtsanwalt Dietrich im Termin zur Haftbefehlsverkündung vor. Weitere Angaben wurden durch unseren Mandanten nicht gemacht. Trotz dieser Überlegungen bestand die Staatsanwaltschaft Berlin auf den Erlass eines Haftbefehls. Der Ermittlungsrichter schloss sich aber den Ausführungen von Rechtsanwalt Steffen Dietrich an und lehnte den Erlass eines Haftbefehls ab. Unser Mandant konnte deshalb sofort mit Rechtsanwalt Steffen Dietrich das Bereitschaftsgericht verlassen. Auch nach der Entlassung aus der Haft wurde keine weitere Einlassung abgegeben. Da die Staatsanwaltschaft Berlin die Widersprüche des vermeintlich Geschädigten nicht aufklären konnte, musste sie am 12. Februar 2010 das Verfahren mangels Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Bei einem schweren Raub hätte eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gedroht.

 
Strafrecht

19. Januar 2010 Einstellung gem. § 153 a StPO bei Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG

Vor dem Amtsgericht Bernau wurde unser Mandant durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) angeklagt, vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist.

Unser Mandant besitzt einen ausländischen, polnischen Führerschein, den er legal in Polen erworben hatte.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ging aus zwei Gründen trotzdem davon aus, dass sich unser Mandant durch die Fahrt mit einem Auto strafbar gemacht habe.

1. Unserem Mandanten wurde bereits vor Jahren durch die Führerscheinbehörde des Landes Berlin, dem Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten (LABO) untersagt, einen Führerschein zu erwerben. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte bereits zwei Mal eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Aus diesem Grunde soll unser Mandant in Polen einen Führerschein erworben haben. Nach der für den Sachverhalt relevanten Rechtslage hätte unser Mandant in Bezug auf den polnischen Führerschein bei der Führerscheinbehörde einen Antrag stellen müssen, festzustellen, dass Versagungsgründe nicht mehr vorliegen. Da dies unterblieb, war der Gebrauch der polnischen Fahrerlaubnis im Inland nicht gestattet. LABO hätte für die Genehmigung die Vorlage einer bestandenen Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) gefordert.

2. Darüber hinaus hatte LABO unserem Mandanten den Führerschein kurz vor der angeklagten Tat nochmals entzogen. Ihm wurde deshalb untersagt, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Unser Mandant hatte als Führer eines Autos unter dem Einfluss von Drogen, Amphetamin und THC, am Straßenverkehr teilgenommen. Der Bescheid wurde unserem Mandanten drei Tage vor der angeklagten Tat an seiner Wohnanschrift zugestellt. In dem Bescheid wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Hierdurch war es unserem Mandanten verboten, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Gegenüber Rechtsanwalt Steffen Dietrich hatte unser Mandant angegeben, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er zunächst einen Antrag bei LABO hätte stellen müssen. Von der Entziehung des Führerscheins hatte er ebenfalls keine Kenntnis, da er sich zur Zeit der angeklagten Tat im offenen Vollzug befunden habe. Vor der Tat sei er drei Tage nicht zu Hause gewesen. Das dazwischen liegende Wochenende habe er bei Freunden verbracht.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich berief sich deshalb zunächst darauf, dass sich unser Mandant in Bezug auf die Antragstellung bei LABO in einem unvermeintlichen Verbotsirrtum befunden habe. Da ihm durch LABO der Führerschein vorher zurückgesandt worden ist, durfte unser Mandant davon ausgehen, dass er von seinem Führerschein in Deutschland Gebrauch machen durfte. Des weiteren benannte Rechtsanwalt Dietrich gegenüber dem Gericht Zeugen, die belegen können, dass sie unseren Mandanten aus der Haft abgeholt und das ganze Wochenende zusammen verbracht haben.

Nach längeren Verhandlungen einigten sich die Prozessbeteiligten darauf, dass das Verfahren gem. § 153 a StPO gegen Ableistung von lediglich 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt wird. Da unser Mandant bereits zahlreich vorbestraft ist, insbesondere auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hätte erneut eine längere Haftstrafe gedroht. Ebenfalls wäre im Falle einer Verurteilung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen worden.

 
Strafrecht

04. Januar 2010 Einstellung gem. § 153a StPO bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten – 288 Ds 35/09 – wurde unserem Mandanten vorgeworfen, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB, eine Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB und zwei gefährliche Körperverletzungen gem. §§ 323, 224 StGB begangen zu haben.
Konkret wurde unserem Mandanten vorgeworfen, zunächst grob verkehrswidrig und rücksichtslos in einer Kurve zu schnell gefahren zu sein. Hierdurch wäre es beinahe bereits zum Unfall mit einer Personengruppe gekommen.
Unser Mandant soll dann mit unverminderter Geschwindigkeit weiter gefahren sein. Ein weiterer Zeuge, der später angeblich Geschädigte, sollte sich dann nur durch einen Sprung vor einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug unseres Mandanten retten können. Deshalb rief der angeblich Geschädigte etwas dem Fahrzeug unseres Mandanten hinterher. Dies soll unser Mandant als Anlass genommen haben, um mit quietschenden Reifen zu wenden und gezielt auf den vermeintlich Geschädigten zuzufahren und ihn dann zu überfahren. Nachdem unser Mandant den vermeintlich Geschädigten angefahren hatte, soll unser Mandant aus seinem PKW ausgestiegen sein und ohne weitere Vorwarnung dem vermeintlich Geschädigten Pfefferspray/Reizgas ins Gesicht gesprüht haben.
Hinzueilende Zeugen hatten lediglich das Geschehen bis zum Wenden wahrgenommen. Dann hatten sie nur noch einen Knall gehört und kurze Zeit später den angeblich Geschädigten auf dem Boden liegend vorgefunden.
Unser Mandant bestritt zunächst in Höhe der Personengruppe zu schnell gefahren zu sein. Vielmehr musste er der Personengruppe ausweichen, weil diese unachtsam auf die Straße getreten sei. Gewendet hatte er lediglich, weil er auf der anderen Straßenseite einen Bekannten besuchen gehen wollte. Als er zurückfuhr sei der angeblich Geschädigte in seinen Wagen gesprungen bzw. hatte gegen das Auto getreten. Als unser Mandant den angeblich Geschädigten zur Rede stellen wollte, versuchte dieser zu flüchten. Als dies unser Mandant verhindern wollte, wurde er vom angeblich Geschädigten angegriffen. Erst dann sprühte unser Mandant mit dem Reizgas.
Zeugen hatten ausgesagt, dass ein weiterer Zeuge vom Vorfall Videoaufzeichnungen gemacht hatte. Dieser Zeuge konnte aber nicht bis zum Eintreffen der Polizei warten. Er hatte aber seine Adressdaten hinterlassen. Diese Adressdaten des Zeugen wurden der Polizei übergeben.
Diese Daten waren aber im Laufe der Ermittlungen laut der Ermittlungsakte verloren gegangen. Beamter 1 sagte, er habe sie Beamten 2 gegeben. Beamter 2 bestritt, diese Daten vom Beamten 1 erhalten zu haben.
Auf Anraten von Rechtsanwalt Steffen Dietrich machte unser Mandant in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch, keine Angaben zum Tatgeschehen zu machen.
Der angeblich Geschädigte wich am ersten Hauptverhandlungstag in wesentlichen Punkten von seiner Aussage bei der Polizei ab. Im Gegensatz dazu stimmte die Aussage der Beifahrerin unseres Mandanten in Kernpunkten mit ihrer Aussage bei der Polizei überein. Rechtsanwalt Dietrich beantragte deshalb in dieser Verhandlung, dass ein weiterer Polizeibeamter in Bezug auf den Verbleib der Adressdaten des unbekannten Zeugen vernommen werden sollte.
In der daraufhin angesetzten weiteren Hauptverhandlung verlas Rechtsanwalt Dietrich zunächst eine umfangreiche Erklärung zur ersten Hauptverhandlung. Rechtsanwalt Dietrich deckte alle Widersprüche des angeblich Geschädigten auf. Der dann vernommene Polizeibeamte konnte keine weiteren Angaben zum Verbleib der Adressdaten des Zeugen machen.
Als dann noch Rechtsanwalt Dietrich einen weiteren Beweisantrag gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Beschädigungen des Fahrzeuges verlesen hatte, war zunächst das Gericht und dann auch die Staatsanwaltschaft Berlin bereit, dass Verfahren gegen Zahlung von 1.100,00 € gem. § 153a StPO einzustellen. Eine Einstellung gem. § 153a StPO stellt kein Schuldeingeständnis dar. Eine Einstellung gem. § 153a StPO führt auch nicht zu einem Eintrag in das Bundeszentralregister. Das Führungszeugnis ist also weiterhin leer.
Gedroht hatte unserem Mandaten eine Freiheitsstrafe von ca. einem Jahr und der Entzug der Fahrerlaubnis verbunden mit einer Sperre für die Neuerteilung. Noch nach dem ersten Hauptverhandlungstag wollte die Staatsanwaltschaft Berlin den Führerschein vorläufig einziehen.