Computerbetrug gem. §263a StGB – Fachanwalt für Strafrecht hilft!
Häufig erfährt man als Beschuldigter erst bei einer Hausdurchsuchung, dass gegen einen ein Strafverfahren wegen Computerbetrugs gem. § 263a StGB eröffnet worden ist. Meist folgt der Hausdurchsuchung eine Vorladung vor der zur Polizei. Sie wollen nun wissen, ob Sie der Vorladung Folge leisten müssen und welche Strafe Sie im Fall einer Verurteilung erwartet. Auch möchten Sie erfahren, was ein Computerbetrug gem. § 263a StGB überhaupt ist und wann man sich danach strafbar gemacht. Manchmal liegt der Computerbetrug auch bereits einige Zeit zurück. Es stellt sich dann die Frage, wann der strafrechtliche Vorwurf des Computerbetruges aufgrund der Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann. Sobald Sie Kenntnis davon haben, dass gegen Sie ein Strafverfahren wegen Computerbetruges geführt wird, sollten Sie Ruhe bewahren und sich ohne vorherige Angaben zum Tatvorwurf an einen Strafverteidiger wenden.
Rechtsanwalt Dietrich arbeitet seit vielen Jahren als Strafverteidiger in Berlin und deutschlandweit und betreut bundesweit Mandanten. Ein Strafverfahren wegen Computerbetrug kommt in der Praxis häufiger vor. Daher kann Rechtsanwalt Dietrich Sie mit seiner Erfahrung gut beraten und verteidigen.
Rechtsanwalt Dietrich beantwortet Ihnen insbesondere folgende Fragen und erörtert Probleme im Zusammenhang mit einem Computerbetrug:
- Was ist Computerbetrug und wann hat man sich danach strafbar gemacht?
- Ich habe ein Portemonnaie gefunden mit EC-Karte und Geheimzahl. Damit habe ich am Automaten Geld abgehoben. Computerbetrug?
- Ich habe mein Konto durch das Benutzen der EC-Karte überzogen. Kann auch hier ein Computerbetrug vorliegen?
- Ich bezahle mit einer ausländischen Währung am Zigarettenautomat mit Erfolg. Computerbetrug?
- Ich habe eine Phishing-Mail auf einen fremden Computer geschleust und mir die online-banking Daten geholt. Damit lasse ich mir Geld auf mein Konto überweisen. Habe ich unbefugt Daten verwendet?
- Im „Darknet“ besorge ich mir den Programmablauf eines Glückspielautomatenund spiele ihn damit leer. Habe ich unbefugt auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms eingewirkt?
- Ich habe mir ein Programm besorgt, mit dem man sich in fremde Wlan-Netzwerke einloggen kann, ohne dass der Betreiber es bemerkt. Computerbetrug?
- Ich habe meiner Freundin gegen ihren Willen die EC-Karte entwendet und damit Geld abgehoben. Sie verzeiht mir aber. Muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden?
- Was muss ich Wissen und Wollen, um mich wegen Computerbetruges strafbar zu machen?
- Welche Strafe erwartet mich?
- Gibt es Strafverschärfungen?
- Wann ist der Computerbetrug verjährt?
- Wann sollte ich einen Anwalt aufsuchen?
- Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Was ist Computerbetrug und wann hat man sich danach strafbar gemacht?
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst. Tathandlung ist so im Wesentlichen die Manipulation elektronischer Datenverarbeitungsanlagen.
Der Computerbetrug gem. § 263a StGB ähnelt dem Betrug gem. § 263 StGB. Aufgrund des technischen Fortschritts erfüllen zunehmend Maschinen die Tätigkeit von Menschen. Im Unterschied zum einfachen Betrug wird beim Computerbetrug kein Mensch getäuscht, der aufgrund eines so entstandenen Irrtums eine rechtswidrige Vermögensverfügung treffen würde. Es wird stattdessen eine Datenverarbeitungsanlage so manipuliert, dass der Manipulierende einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt. Die Vorschrift soll Strafbarkeitslücken schließen, die durch die zunehmende Verwendung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen entstanden sind. Geschützt ist wie beim Betrug das Vermögen.
In Absatz 2 von § 263a StGB sind mit Verweis auf den einfachen Betrug verschiedene Begehungsweisen unter eine härtere Strafe gestellt.
In Absatz 3 werden Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt.
Ich habe ein Portemonnaie gefunden mit EC-Karte und Geheimzahl. Damit habe ich am Automaten Geld abgehoben. Computerbetrug?
In diesem Fall könnte durch unbefugte Verwendung von Daten ein rechtswidriger Vermögensschaden beim berechtigten Karteninhaber entstanden sein. Was eine „befugte“ Verwendung ist, richtet sich nach der allgemeinen Rechtslage. Ein Teil der Rechtsprechung stellt nur darauf ab, ob die Verwendung mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Inhabers oder des Betreibers des Automaten übereinstimmt. Sobald eine EC-Karte ohne Einwilligung des berechtigten Karteninhabers verwendet wird, kommt eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges in Betracht.
Nach einer anderen überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht muss darüber hinaus ein betrugsähnliches Verhalten vorliegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die EC-Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde.
Wenn man eine EC-Karte findet, ist davon auszugehen, dass der Karteninhaber nicht und auch nicht mutmaßlich mit dem Abheben von Geld vom Konto einverstanden ist. Man hat hier die EC-Karte mit verbotener Eigenmacht erlangt und sich deshalb wegen Computerbetruges strafbar gemacht.
Abgelehnt wurde die Strafbarkeit wegen Computerbetruges, als ein ehemaliger Angestellter auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ihm überlassene Tankkarte vertragswidrig weiter benutzte. Da der Angestellte die Tankkarte nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt hatte, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einem betrugsähnlichen Verhalten des Beschuldigten. Die einfache Nutzung der überlassenen Tankkarte war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um sich wegen Computerbetruges gem. § 263a StGB strafbar zu machen. Die Tankkarte wurde nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt. Hätte das Gericht nur auf den mutmaßlichen Willen des Berechtigten, sprich des ehemaligen Arbeitgebers, abgestellt, hätte sich der Beschuldigte wegen Computerbetruges gem. § 263a StGB strafbar gemacht.
Ich habe mein Konto durch das Benutzen der EC-Karte überzogen. Kann auch hier ein Computerbetrug vorliegen?
Es ist umstritten, ob man sich durch einfache Überziehung seines Kontos durch Benutzung seiner EC-Karte wegen Computerbetruges gem. § 263a StGB strafbar machen kann. Ein Teil der Rechtsprechung geht von einer Straflosigkeit aus, weil das Ergebnis des Datenverarbeitungsprogramms nicht manipuliert wurde oder unrichtige oder unvollständige Daten oder Daten unbefugt verwendet wurden. Der größere Teil der Rechtsprechung bejaht aber eine Strafbarkeit nach § 263a StGB. Es wird argumentiert, dass die EC-Karte und der PIN „unbefugt“ benutzt wurden, weil Geld über dem vertraglich vereinbarten Verfügungsrahmen hinaus abgehoben worden ist. Wer also mit seiner EC-Karte sein Konto überzieht, kann sich nach dieser Auffassung wegen Computerbetruges gem. § 263a StGB strafbar machen.
In der Praxis ist es aber aufgrund der fortgeschrittenen Vernetzung der EC-Terminale und Bankschalter und der Bank kaum noch möglich, mit der EC-Karte sein Konto zu überziehen.
Wenn Sie wegen Überziehung Ihres Kontos eine Vorladung vor der Polizei erhalten, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und beauftragen Sie einen versierten Strafverteidiger. Ein Rechtsanwalt kann insbesondere prüfen, ob die Überziehung tatsächlich gewollt war. Bei einer versehentlichen Überziehung, z.B. weil man den Überblick über seine Finanzen verloren hat, hätte man sich auch nach der strengen Auffassung mangels Vorsatz nicht strafbar gemacht.
Ich bezahle mit einer ausländischen Währung am Zigarettenautomat mit Erfolg. Computerbetrug?
Ein Zigarettenautomat ist so eingestellt, dass er grundsätzlich nur inländische und gültige Mittel als Zahlung akzeptiert. Unter Umständen ist es aber auch möglich, ähnliche ausländische Münzen zum Bezahlen zu benutzen. Ein solches Verhalten kann möglicherweise als unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs strafbar sein. Ein Rechtsanwalt wird im Einzelfall prüfen, ob tatsächlich ein gegen § 263a StGB verstoßenes Verhalten vorliegt.
Ich habe eine Phishing-Mail auf einen fremden Computer geschleust und mir die online-banking Daten geholt. Damit lasse ich mir Geld auf mein Konto überweisen. Habe ich unbefugt Daten verwendet?
Unbefugt verwendet man Daten, wenn es die Verwendung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betreibers des Programms oder Automaten oder dem vertraglich vereinbarten „Dürfen“ widerspricht. Wenn man die Zugangsdaten für ein online-banking Portal gegen den Willen des rechtmäßigen Inhabers benutzt, hat man zwar richtige Daten verwendet, diese aber unbefugt. An die Daten selbst ist man durch eine rechtswidrige Handlung gekommen.
Im „Darknet“ besorge ich mir den Programmablauf eines Glücksspielautomaten und spiele ihn damit leer. Habe ich unbefugt auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms eingewirkt?
Durch bestimmte Programme ist es möglich, den Programmablauf eines Glückspielautomaten vorab zu bestimmen. Durch den hieran angepassten Gebrauch der Risikotaste kann ein Automat in kurzer Zeit leergespielt werden. Ein Betrug gem. § 263 StGB scheidet aus, da in der Regel der Eigentümer des Glückspielautomaten nicht getäuscht wird. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Verwendung eines solchen Programms eine unbefugte Einwirkung auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorgangs darstellt. An dieser Auffassung ist problematisch, dass letztlich auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorganges nicht eingewirkt wird. Vielmehr kann man nur das Ergebnis vorhersagen. Der BGH sieht aber die unbefugte Einwirkung auf den Datenverarbeitungsvorgang in der Kenntnis des Programmablaufes. Der Programmcode soll nur dem Betreiber bekannt sein. Die Verwendung des Programmcodes widerspricht dem mutmaßlichen Willen des Betreibers des Automaten. Den Code hat man auf unrechtmäßige Weise erlangt.
Deshalb hat man sich regelmäßig wegen Computerbetruges gem. § 263a StGB strafbar gemacht.
Ich habe mir ein Programm besorgt, mit dem man sich in fremde Wlan-Netzwerke einloggen kann, ohne dass der Betreiber es bemerkt. Computerbetrug?
Nach § 263a Absatz 3 StGB wird auch bestraft, wer Computerprogramme, deren Zweck ein Computerbetrug ist, herstellt oder sich oder anderen verschafft. Hier ist bereits die Vorbereitungshandlung unter Strafe gestellt. Programme, mit denen man sich in fremde Netzwerke „hacken“ kann, können auch zur Manipulation von z.B. Online-banking-Aktionen eingesetzt werden und somit Vermögensschäden beim Geschädigten verursachen. Wenn das Programm zu diesem Zweck geschrieben oder sich beschafft worden ist, hat man sich in aller Regel des Computerbetruges gem. § 263a StGB strafbar gemacht. Die Anordnung der Strafbarkeit war nach Auffassung des Gesetzgebers erforderlich, weil eine Versuchsstrafbarkeit noch nicht vorliegt.
Ich habe meiner Freundin gegen ihren Willen die EC-Karte entwendet und damit Geld abgehoben. Sie verzeiht mir aber. Muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden?
Der Computerbetrug ist ein sogenanntes Offizialdelikt. Das heißt, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft von der Tat erfährt, muss zwingend ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet werden. Sobald man ohne Einwilligung des Berechtigten eine fremde EC-Karte an sich nimmt und diese zum Geldabheben verwendet, liegt ein unbefugtes Verwenden von Daten vor. Die Karte wurde durch verbotene Eigenmacht erlangt. Sobald die Strafverfolgungsbehörden hiervon Kenntnis erlangen, muss zwingend ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden. Dies hat zur Folge, dass eine Bestrafung erfolgen kann, auch wenn der Geschädigte dies längst nicht mehr möchte.
Was muss ich Wissen und Wollen um mich wegen Computerbetruges strafbar zu machen?
Der Computerbetrug ist ein Vorsatzdelikt. Dies bedeutet, dass man Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale haben muss. Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen aller objektiven Umstände. Man muss also gewusst haben, dass das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges durch unrichtige Gestaltung des Programms beeinflusst wurde oder unrichtige oder unvollständige Daten oder unbefugt Daten verwendet wurden oder unbefugt auf den Ablauf eingewirkt wurde. Dabei reicht es, wenn man die äußeren Umstände kennt, die den Tatbestand erfüllen. Man muss also gewusst haben, dass man sich durch wie auch immer geartete Manipulationen an Automaten oder Computern nicht zustehende Vermögensvorteile verschafft und einem anderen damit einen Vermögensschaden zufügt.
Über diesen einfachen Vorsatz hinaus muss der Computerbetrug begangen worden sein, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Absicht erfordert direktes Wollen. Wenn man es nur billigend in Kauf nimmt, dass man durch sein Handeln einen Vermögensvorteil erlangt, steht dies einer Strafbarkeit nach § 263 a StGB entgegen.
Wenn man zum Beispiel sein Konto mit einer Geldkarte überzieht, muss einem im Strafverfahren nachgewiesen werden, dass man wusste, dass das Konto leer war. Hier gibt es gute Ansatzmöglichkeiten für einen Strafverteidiger. Ein Rechtsanwalt wird prüfen, ob tatsächlich alle subjektiven Voraussetzungen eines Computerbetruges vorliegen und auch durch die Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden können.
Welche Strafe erwartet mich?
Beim Computerbetrug beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei der konkreten Strafzumessung spielen die Höhe des entstandenen Schadens, die Anzahl der Begehungen sowie eventuelle Vorstrafen des Beschuldigten eine Rolle.
Wer einen Computerbetrug bloß vorbereitet, in dem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt oder sich oder einem anderen verschafft, wird nach Absatz 3 mit meiner milderen Strafe bestraft. Hier beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
Gibt es Strafverschärfungen?
Da der Computerbetrug gem. § 262a StGB dem Betrug gem. § 263 StGB ähnelt, kommt auch § 263 Abs. 3 StGB zur Anwendung. § 263 Abs. 3 StGB bestimmt, wann aus einem einfachen Computerbetrug in der Regel ein Computerbetrug in besonders schwerem Fall wird. In diesem Fall erhöht sich die Strafe von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist somit normalerweise ausgeschlossen.
Ein Computerbetrug in besonders schwerem Fall liegt in der Regel vor, wenn der Beschuldigte
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
- Ein gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn man sich durch die fortgesetzte Begehung von Computerbetrugstaten eine Einnahmequelle nicht unerheblichen Ausmaßes verschaffen will.
- Eine Bande kann bereits ab einem Zusammenschluss von drei Personen vorliegen, die beabsichtigen, in Zukunft fortgesetzt und unter Beteiligung eines anderen Bandenmitgliedes Computerbetrugstaten zu begehen.
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Computerbetrugstaten eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
- eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
- einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
Diese Aufzählungen eines besonders schweren Computerbetruges sind nicht abschließend. Auch wenn kein ausdrücklich geregelter Fall des Computerbetruges vorliegt, kann ein Gericht bei einem ähnlich gelagerten Unrechtsgehalt wegen Computerbetruges in einem besonders schweren Fall verurteilen. Umgedreht kann aber ein Gericht davon absehen, wegen Computerbetruges in besonders schweren Fall zu verurteilen, wenn ausnahmsweise der hohe Strafrahmen in der konkreten Situation nicht angebracht wäre.
Der Strafrahmen erhöht sich nochmals, wenn jemand die Tat als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig begeht. Es liegt dann ein Verbrechen vor, da der Strafrahmen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht. Die Höchststrafe beträgt wieder zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Wann ist der Computerbetrug verjährt?
Der „einfache“ Computerbetrug ist gemäß § 78 StGB fünf Jahre nach Vollendung der Tat verjährt. Vollendet ist die Tat mit der rechtswidrigen Vermögensverschiebung. Bei einem gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Computerbetrug beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Bei einer reinen Vorbereitungshandlung nach Absatz 3 beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Wann sollte ich einen Anwalt aufsuchen?
Wenn Sie bereits eine Vorladung als Beschuldigter vor der Polizei erhalten haben, sollten Sie vorerst keine Angaben zur Sache machen. Einer Vorladung vor der Polizei müssen Sie nicht Folge leisten. Sie sollten vielmehr zeitnah einen Strafverteidiger aufsuchen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und so die Beweislage einschätzen. Auch schon vor einer Hauptverhandlung kann das Verfahren beispielsweise mangels Tatverdacht oder mit oder ohne Auflagen wegen geringer Schuld eingestellt werden. Auch im Fall einer Verurteilung kann ein versierter Strafverteidiger auf eine mildere Strafe hinwirken. Dem Beschuldigten muss schließlich auch vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden, was für Staatsanwaltschaft und Gericht nicht immer leicht ist.
Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Sobald Sie Kenntnis von einem gegen Sie gerichteten Strafverfahren haben, können Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwalt Dietrich wenden. Auch wenn bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat oder Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, können Sie Rechtsanwalt Dietrich kontaktieren. In einem unverbindlichen Beratungsgespräch wird Ihnen Rechtsanwalt Dietrich einen ersten Überblick über Ihre prozessuale Situation geben.
Rechtsanwalt Dietrich können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten erreichen. Sie können auch vorab eine E-Mail an Rechtsanwalt Dietrich schreiben. Er wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen.