Missbrauch von Ausweispapieren, § 281 StGB – Strafverteidiger hilft

Bei Ihnen wurde ein Ausweis eines anderen gefunden und beschlagnahmt, Ihnen wird vorgeworfen, diesen zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht zu haben. Sie wollen nun wissen, was Sie tun sollen. Zunächst einmal müssen Sie einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter nicht nachkommen. Zunächst ist es sinnvoll, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Statt bei der Polizei eine Aussage zu machen oder einen schriftlichen Äußerungsbogen zu beantworten, sollten Sie sich lieber an einen Strafverteidiger wenden.

Rechtsanwalt Dietrich hat bereits viele Mandanten vertreten, denen vorgeworfen wurde, ein Ausweispapier eines anderen verwendet zu haben.

Zu folgenden Fragen und Problemen nimmt Rechtsanwalt Dietrich im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB hier Stellung:

  • Was ist ein Missbrauch von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB und wann hat man sich danach strafbar gemacht?
  • Ich nehme heimlich den Führerschein meines Bruders an mich und borge mir unter Vorlage dieses Führerscheins ein Auto. Habe ich mich des Missbrauchs von Ausweispapieren strafbar gemacht?
  • Ich benutze den Behindertenausweis meiner Tochter zum Parken. Sie ist aber nicht dabei. Missbrauch von Ausweispapieren?
  • Ich logge mich mit der online-Funktion des Personalausweises meines Bruders in die online-Behörde ein und beantrage einen Pass. Habe ich auch hier im Rechtsverkehr getäuscht?
  • Bei der Bank eröffne ich ein Konto mit dem Ausweis meines Bruders. Habe ich ein Ausweispapier missbraucht?
  • Mit der Jahreskarte eines Freundes bin ich Bahn gefahren und wurde erwischt. Nun habe ich eine Anzeige wegen Missbrauchs von Ausweispapieren. Zu Recht?
  • Ich fahre mit dem Führerschein meine#s Freundes Auto und gerate in eine Polizeikontrolle. Habe ich mich (auch) nach § 281 StGB strafbar gemacht?
  • Einem Bekannten zeige ich den Personalausweis meines Kindes und behaupte, dass ich die Person auf dem Ausweis sei. Zählt eine Täuschung im zwischenmenschlichen Bereich als Täuschung im Rechtsverkehr?
  • Ich verschaffe mir Zutritt zur Disko mit dem Ausweis meines Freundes. Ist dies strafbar?
  • Ich benutze die Scheckkarte meines Freundes. Sind Scheckkarten Urkunden, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden?
  • Bei einer Polizeikontrolle zeige ich als Autofahrer den Führerschein meines Freundes vor. Habe ich mich (auch) nach § 281 StGB strafbar gemacht?
  • Was fällt noch unter Ausweis oder Urkunde, die im Verkehr als Ausweis verwendet wird?
  • Ich kopiere die Jahreskarte meines Freundes und zeige die Kopie dem Kontrolleur. Habe ich einen Ausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht?
  • Ich fälsche meinen Werksausweis indem ich einen fremden Namen eintrage. Bei einer Kontrolle zeige ich ihn vor. Missbrauch von Ausweisen?
  • Ist der Versuch strafbar?
  • Was muss ich wissen und wollen? Hilft mir Unwissenheit?
  • Wie lange kann ich verurteilt werden – wann tritt Verjährung ein?
  • Welche Strafe droht mir?
  • Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
  • Was ist ein Missbrauch von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB und wann hat man sich danach strafbar gemacht?

    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird nach § 281 StGB bestraft, wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überlässt, das nicht für diesen ausgestellt ist. Nach § 281 StGB Absatz 2 StGB werden Zeugnisse und andere Urkunden Ausweispapieren gleichgestellt, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. Ausweispapiere und andere Urkunden sind Papiere, die dem Nachweis persönlicher Verhältnisse oder der Identität dienen sollen und von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt sind. Private Urkunden sind nur dann einschlägig, wenn man auf Ihnen ein Lichtbild, Angaben zur Person und eine Unterschrift des Ausstellers erkennbar ist, beispielsweise der Dienstausweis einer privaten, nichtstaatlichen, Firma.

    Geschütztes Rechtsgut der Norm ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und Beweispapieren. Man kann den Missbrauch von Ausweispapieren zu den Fälschungsdelikten zählen.

    Der Gebrauch eines Ausweispapiers liegt vor, wenn der Ausweis durch einen Dritten wahrgenommen werden kann. Im Normalfall erfolgt dies durch ein Vorzeigen. Das Überlassen von Ausweispapieren ist die Übertragung an der Verfügungsgewalt, im Normalfall durch das Übergeben.

    Ich nehme heimlich den Führerschein meines Bruders an mich und borge mir unter Vorlage dieses Führerscheins ein Auto. Habe ich mich des Missbrauchs von Ausweispapieren strafbar gemacht?

    Neben amtlichen Ausweisen, wie zum Beispiel Personalausweisen oder Pässen, sind Ausweispapiere auch solche, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. Darunter fallen zum Beispiel Führerscheine, Diplome und Taufscheine. Wenn man den Führerschein seines Bruders vorlegt, gebraucht man ein echtes Ausweispapier. Wenn man sich dadurch für den Bruder ausgibt, verwendet man das Ausweispapier zur Täuschung im Rechtsverkehr. Man hat sich in einem solchen Fall regelmäßig des Missbrauchs von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB strafbar gemacht.

    Ich benutze den Behindertenausweis meiner Tochter zum Parken. Sie ist aber nicht dabei. Missbrauch von Ausweispapieren?

    Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 27.08.2013, Az.: 2 Ss 349/13) hat in einem Urteil entschieden, dass die Benutzung des Parkausweises für Behinderte durch einen anderen, ohne dass der Behinderte dabei ist, kein Missbrauch von Ausweispapieren ist. Die Richter stellten zwar fest, dass es sich bei dem Behindertenausweis um einen Ausweis im Sinne des § 281 StGB handelt. Der Ausweis wurde aber laut OLG Stuttgart nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet. Die Autofahrerin hat nämlich nicht darüber getäuscht, dass sie selbst behindert sei, sondern nur, dass die Tochter als behinderte Person bei der Autofahrt dabei war.

    Andere Gerichte haben aber auch anders entschieden. Das Auslegen eines Behindertenausweises durch einen Dritten, mit dem Ziel, die Parkgebühr zu sparen, würde dann einen Missbrauch von Ausweispapieren darstellen.

    Sollten Sie eine Anzeige wegen Missbrauchs von Ausweispapieren erhalten haben, weil Sie einen Behindertenausweis benutzt haben, sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen, der im Einzelfall prüfen kann, ob ein Missbrauch vorlag. Aufgrund der kontroversen Rechtsprechung gibt es hier gute Argumentationsmöglichkeiten für einen Rechtsanwalt für Strafrecht.

    Ich logge mich mit der online-Funktion des Personalausweises meines Bruders in die online-Behörde ein und beantrage einen Pass. Habe ich auch hier im Rechtsverkehr getäuscht?

    Wenn man keine natürliche Person, sondern eine Datenverarbeitungsanlage in Missbrauchsabsicht beeinflusst, kann grundsätzlich auch eine Täuschung im Rechtsverkehr vorliegen. Es ist nicht notwendig, eine real existierende Person zu täuschen. Der Personalausweis ist ein öffentlicher Ausweis. Wenn man einen online-Antrag mit dem Ausweis des Bruders stellt, ohne von diesem hierzu beauftragt oder ermächtigt worden zu sein, liegt in aller Regel eine Identitätstäuschung zur Täuschung im Rechtsverkehr vor. Man gibt nämlich vor, der Bruder zu sein und tätigt rechtserhebliche Handlungen. Der beschriebene Fall führt in aller Regel zu einer Strafbarkeit nach § 281 StGB.

    Bei der Bank eröffne ich ein Konto mit dem Ausweis meines Bruders. Habe ich ein Ausweispapier missbraucht?

    Das Ausweispapier muss zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht worden sein. Gebrauchen ist das Zugänglichmachen des Ausweises zur unmittelbaren Wahrnehmung durch den Getäuschten. Ein Personalausweis ist ohne Frage ein Ausweispapier. Das Vorzeigen des Ausweises bei der Kontoeröffnung täuscht den Bankangestellten über die Identität seines Gegenübers. Eine Kontoeröffnung ist auch eine rechtsverbindliche Handlung. Damit hat man ein Ausweispapier zur Täuschung über seine Identität im Rechtsverkehr gebraucht und sich in der Regel nach § 281 StGB strafbar gemacht.

    Mit der nicht übertragbaren Jahreskarte eines Freundes bin ich Bahn gefahren und wurde erwischt. Nun habe ich eine Anzeige wegen Missbrauchs von Ausweispapieren. Zu Recht?

    Auf einer Jahreskarte ist oft die Identität und eventuell ein Lichtbild des Inhabers angebracht. Somit kann man eine Jahreskarte als Urkunde, die im Verkehr als Ausweis verwendet und angesehen wird, betrachten.

    Damit hat man sich gewöhnlich durch die Verwendung einer fremden Bahn-Jahreskarte nach § 281 StGB strafbar gemacht. Anders kann es aussehen, wenn der Jahreskarte keine persönlichen Daten des Berechtigten zu entnehmen sind.

    Bei einer Polizeikontrolle zeige ich als Autofahrer den Führerschein meines Freundes vor. Habe ich mich (auch) nach § 281 StGB strafbar gemacht?

    Ein Führerschein zählt im Allgemeinen zu den öffentlichen Ausweisen, weil er über die Identität des Fahrerlaubnisinhabers Auskunft gibt. Wenn man nicht der eigentliche Inhaber des Führerscheins ist und ihn bei einer Polizeikontrolle vorzeigt, verwendet man ihn zur Täuschung im Rechtsverkehr. Man gibt vor, die Person zu sein, die auf dem Führerschein steht. Somit hat man sich gewöhnlich nach § 281 StGB strafbar gemacht.

    Einem Bekannten zeige ich den Personalausweis meines Kindes und behaupte, dass ich die Person auf dem Ausweis sei. Zählt eine Täuschung im zwischenmenschlichen Bereich als Täuschung im Rechtsverkehr?

    Bei Täuschungen im zwischenmenschlichen Bereich kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Täuschung nicht als Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt war. Wenn ich jemanden über mein Alter täuschen will und einem Bekannten den Ausweis meiner Tochter vorzeige, liegt hier in aller Regel keine strafbare Handlung vor.

    Ich verschaffe mir Zutritt zur Disko mit dem Ausweis meines Freundes. Ist dies strafbar?

    Der Personalausweis ist ohne Frage ein Ausweispapier im Sinne des § 281 StGB. In einer Disko schließe ich zum Beispiel Kaufverträge über Getränke ab und der Diskoinhaber kann jederzeit sein Hausrecht ausüben. Damit kann man das Betreiben einer Disko als Teilnahme am Rechtsverkehr betrachten. Wenn man sich mit dem Ausweis eines anderen Zutritt dazu verschafft, hat man in der Regel ein Ausweispapier, das auf einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet und sich nach § 281 StGB strafbar gemacht.

    Ich benutze die Scheckkarte meines Freundes. Sind Scheckkarten Urkunden, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden?

    Scheckkarten enthalten zwar oft ein Lichtbild und Angaben zur Person. Sie zählen aber nach Auffassung der Gerichte nicht zu den Ausweispapieren oder ihnen gleichgestellten Dokumenten gemäß § 281 StGB. Wenn man die Scheckkarte missbräuchlich benutzt, kann man sich zwar des Betruges oder Computerbetruges strafbar gemacht haben, nicht aber des Missbrauchs von Ausweisen nach § 281 StGB.

    Ich fälsche einen Führerschein und gerate damit in eine Polizeikontrolle. Gilt das Fälschen von Ausweisen als Missbrauch?

    Der Tatbestand des § 281 StGB umfasst lediglich den Missbrauch von echten Ausweisen. Man macht sich also nur strafbar, wenn man mit einem fremden Ausweis über seine Identität täuscht oder einem anderen zur Täuschung im Rechtsverkehr seinen Ausweis überlässt. Das Fälschen von Ausweisen und Gebrauchen gefälschter Ausweise wird in der Regel nur als Urkundenfälschung unter Strafe gestellt. Der Missbrauch von Pässen und Personalausweisen wird in den Vorschriften des Passgesetzes und Personalausweisgesetzes speziell unter Strafe gestellt.

    Was fällt noch unter Ausweis oder Urkunde, die im Verkehr als Ausweis verwendet wird?

    Nach allgemeiner Auffassung sind Schul-, Prüfungs-, Arbeits- und Führungszeugnisse, amtliche Schreiben, Lohnsteuerkarten, Taufscheine und Waffenbesitzkarten Urkunden, die gleich einem Ausweis im Verkehr verwendet werden. Einige dieser Beispiele sind Urkunden im Sinne des § 281 Abs.2 StGB, auch wenn auf ihnen kein Lichtbild angebracht ist oder keine Unterschrift. Ebenso fallen unter Urkunden Werksausweise, Schülerausweise, Bibliotheksausweise oder auch die Bahncard.

    Ich kopiere die Jahreskarte meines Freundes und zeige diese Kopie dem Kontrolleur. Habe ich einen Ausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht?

    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Vorlage einer Fotokopie nicht unter den Tatbestand des § 281 StGB fällt. Es liegt kein „Gebrauchen“ vor, weil dieses die Zugänglichmachung eines Täuschungsopfers zur unmittelbaren Wahrnehmung erfordert. Die Rechtsprechung lässt dafür die Vorlage einer Fotokopie nicht ausreichen.

    Ich fälsche meinen Werksausweis indem ich einen fremden Namen eintrage. Bei einer Kontrolle zeige ich ihn vor. Missbrauch von Ausweisen?

    Strafbar nach § 281 StGB macht sich nur, wer einen echten, also nicht gefälschten Ausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Das Benutzen von gefälschten Ausweisen ist in der Regel nur eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Wenn ich auf einem Ausweis den Namen ändere, wie zum Beispiel auf einem Werksausweis, und ihn anschließend verwende, habe ich mich gegebenenfalls der Urkundenfälschung aber regelmäßig nicht nach § 281 StGB strafbar gemacht.

    Ist der Versuch strafbar?

    In § 281 Absatz 1 Satz 2 StGB ist der Versuch unter Strafe gestellt. Der Versuch kann nach § 23 Absatz 2 StGB milder bestraft werden als das vollendete Delikt. Ein Versuch liegt beispielsweise vor, wenn man mit dem Führerschein seines Bruders Auto fährt und zum Vorzeigen des Ausweises ansetzt, sich dann aber eines Besseren besinnt und den Vorgang des Vorzeigens mitten drin abbricht. Ein Versuch liegt nicht vor, wenn die Tat vollendet ist. Der Missbrauch von Ausweisen ist dann vollendet, wenn man den Ausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet hat. Wenn der Schwindel auffliegt, beim oder nach dem Gebrauch, liegt in der Regel kein Versuch, sondern ein vollendetes Delikt vor. Da es vom vollendeten Delikt keinen Rücktritt gibt, hilft es dann auch nicht mehr, sich zu entschuldigen.

    Was muss ich wissen und wollen? Hilft mir Unwissenheit?

    Das Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, muss zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden. Das muss man wollen. Weiterhin muss man den Eindruck erwecken wollen, die Person zu sein, die auf dem Ausweis angegeben ist. Der Wille des Täuschenden muss darauf gerichtet sein, den Getäuschten dadurch zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bringen. Wie oben aufgeführt, soll zum Beispiel eine Täuschung im Familienkreis den anderen in der Regel nicht dazu bringen, eine rechtlich erhebliche Handlung zu begehen. Schließlich muss man noch wissen, dass das Ausweispapier auf einen anderen ausgestellt ist. Halte ich einen Ausweis, der auf einen anderen ausgestellt ist, irrtümlich für meinen eigenen, handele ich nicht vorsätzlich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „das für einen anderen ausgestellt ist“. Wenn ich nicht vorsätzlich handele, mache ich mich nicht nach § 281 StGB strafbar, weil es keinen fahrlässigen Missbrauch von Ausweispapieren gibt. In diesem Fall hilft mir Unwissenheit.

    Wie ist die Verjährung?

    Nach § 78 Absatz 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre nach Vollendung der Tat. Die Tat ist vollendet, wenn man das Ausweispapier im Rechtsverkehr gebraucht oder einem anderen zur Täuschung im Rechtsverkehr überlässt. Der Versuch des § 281 StGB ist auch strafbar. Beim Versuch beginnt die Verjährung, wenn man zum Gebrauchen oder Überlassen unmittelbar ansetzt. Bereits dann hat man sich des Versuchs strafbar gemacht. Ein unmittelbares Ansetzen liegt zum Beispiel vor, wenn man den Ausweis vorzeigt, sich dann aber eines besseren besinnt und ihn wieder an sich nimmt und die Täuschungshandlung abbricht, bevor ihn der Dritte wahrgenommen hat. .

    Welche Strafe droht mir?

    Das Strafmaß bei einem Missbrauch von Ausweispapieren beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Welche Strafe ein Gericht konkret verhängt, bestimmt sich nach dem Ausmaß des Schadens und eventuellen Vorstrafen. Wenn man viele Personen getäuscht hat oder einen geldwerten Vorteil aus der Täuschung erlangt hat, fällt die Strafe in der Regel höher aus. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann auch auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken, wenn kein konkret hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Eine Einstellung ist auch mit oder ohne Auflagen bei geringer Schuld möglich.

    Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich

    Wenn man von einem Ermittlungsverfahren Kenntnis hat, sollte man zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und dann schnellstmöglich einen Strafverteidiger aufsuchen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen und die Beweissituation abschätzen. Dann kann er mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie wählen.

    Unter den angegebenen Kontaktdaten können Sie Rechtsanwalt Dietrich erreichen. Er wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und einen Termin für ein Gespräch in seinen Kanzleiräumen vereinbaren. Sollten Sie einen Besprechungstermin in den Kanzleiräumen nicht wahrnehmen können, können Sie Rechtsanwalt Dietrich zunächst auch eine E-Mail schreiben.