Rechtsanwalt Dietrich bespricht mit seinem Mandanten immer eine Verteidigungsstrategie.
Die Möglichkeiten einer effektiven Verteidigung sind sehr vielseitig und können hier nur zusammengefasst dargestellt werden.
Die Auswirkungen der Verfahrensdauer
Zunächst ist von Bedeutung, ob sich der Mandant auf freiem Fuß befindet oder ob Untersuchungshaft vollstreckt wird oder, weil die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, ein Führerschein beschlagnahmt wurde. Relevant ist auch, ob berufsrechtliche oder ausländerrechtliche Konsequenzen drohen.
Sobald sich ein Mandant in Untersuchungshaft befindet oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, besteht regelmäßig ein besonderes Interesse des Mandanten, dass Strafverfahren zeitnah abzuschließen. In anderen Situationen kann es sinnvoll sein, das Strafverfahren in die Länge zu ziehen. Die Verfahrensdauer wirkt sich in der Regel mildernd auf eine zu erwartende Sanktion aus.
Die Verfahrenseinstellung
Weiterhin ist entscheidend, ob es nach Aktenlage der Staatsanwaltschaft möglich sein wird, die Straftat nachzuweisen. Sehr häufig ist ein im Strafrecht geübter Rechtsanwalt in der Lage, die Staatsanwaltschaft auf Umstände hinzuweisen, die einer Bestrafung entgegenstehen. Diese Umstände ergeben sich entweder bereits aus der Ermittlungsakte oder aus den Angaben des Mandanten. Rechtsanwalt Dietrich bespricht deshalb ausführlich mit seinem Mandanten den Inhalt der Ermittlungsakte.
Besteht im Ermittlungsverfahren keine hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung hat eine Einstellung zu erfolgen. Rechtsanwalt Dietrich wird in dieser Situation die Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweises gem. § 170 StPO gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragen.
Sollte nach Aktenlage und den Angaben des Mandanten ein Nachweis der Tatbegehung wahrscheinlich sein, wird ein Verteidiger prüfen, ob weitere Einstellungsmöglichkeiten in Betracht kommen.
Insbesondere spielen hier die Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO ohne Auflage und gemäß § 153 a StPO mit Auflagen eine wesentliche Rolle. Bei § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mangels öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit einstellen. Im Rahmen des § 153 a StPO kann ein bestehendes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Erfüllung einer Auflage beseitigt werden. Als Auflage kommt z. B. die Zahlung eines Geldbetrages in Betracht.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Einstellung gemäß § 153 StPO oder § 153 a StPO kein Schuldeingeständnis darstellen. Eine Einstellung wird auch nicht ins Bundeszentralregister und damit auch nicht ins Führungszeugnis aufgenommen. Man gilt weiterhin als nicht vorbestraft.
Eine weitere Einstellungsmöglichkeit bietet § 154 StPO bei unwesentlichen Nebenstraftaten. Nach § 154 StPO kann durch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn ein Beschuldigter in anderer Sache bereits verurteilt wurde oder eine Verurteilung zu erwarten ist.
Rechtsanwalt Dietrich nimmt regelmäßig Kontakt mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht auf und erörtert mit diesen die Möglichkeiten einer Einstellung.
Ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht bereit, das Strafverfahren einzustellen, besteht die Möglichkeit, auf den Erlass eines Strafbefehls hinzuwirken. Der Strafbefehl hat die gleichen Wirkungen wie ein Urteil. Der Strafbefehl hat aber den Vorteil, dass dem Beschuldigten erspart wird, vor Gericht zu erscheinen. Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten per Post zugestellt.
Beste Strafverteidigung beginnt mit Schweigen - Geständnis erst nach Akteneinsicht
Lässt sich voraussichtlich eine Hauptverhandlung nicht vermeiden, wird Rechtsanwalt Dietrich zunächst prüfen, ob es sinnvoll ist, ein Geständnis abzulegen. Ein Geständnis führt regelmäßig zur Minderung der Strafe. Die beste Strafverteidigung beginnt aber immer mit „Schweigen“. Deshalb sollte ein Geständnis immer erst nach Akteneinsicht erfolgen.
Rechtsanwalt Dietrich nimmt in dieser Situation vor der Verhandlung Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auf. Er erörtert mit diesen Prozessbeteiligten, welche Strafe im Falle eines Geständnisses zu erwarten ist.
Verfahrensrechte in der Hauptverhandlung
Sollte eine einvernehmliche Einigung zwischen den Prozessbeteiligten nicht zu Stande kommen, bedarf es eines Rechtsanwaltes, der in der Hauptverhandlung Ihre Interessen umfassend wahrnimmt. Auch in der Hauptverhandlung stehen Ihnen verschiedenste Rechte zu, auf deren Einhaltung Rechtsanwalt Dietrich gegebenenfalls mit Nachdruck besteht.