Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB

Sie haben eine Anzeige wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs (Straßenverkehrsgefährdung) erhalten und möchten sich nun über den Straftatbestand und die strafrechtlichen Konsequenzen informieren. Rechtsanwalt Dietrich, als Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin, gibt Ihnen im Folgenden einen Überblick über die Straßenverkehrsgefährdung. Rechtsanwalt Dietrich beantwortet Ihnen insbesondere folgende Fragen:



Welches Verhalten erwartet der Gesetzgeber bei der Gefährdung des Straßenverkehrs und wie wird die Straßenverkehrsgefährdung bestraft?

Nach § 315c StGB macht sich strafbar, wer
  1. im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
    1. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
    2. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
  2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    1. die Vorfahrt nicht beachtet,
    2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
    4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    7. haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Die Strafe, die der Gesetzgeber für die Gefährdung des Straßenverkehrs vorgesehen hat, bewegt sich zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Entscheidend für die Strafzumessung sind unter anderem die Höhe des entstandenen Schadens, in der Vergangenheit begangene Verkehrsverstöße und die Begehungsweise der Gefährdung des Straßenverkehrs (fahrlässige oder vorsätzliche Gefährdung).

Was ist ein Fahrzeug und wann wird es im Straßenverkehr geführt?

Ein Fahrzeug im Sinne des § 315c StGB ist jedes Fortbewegungsmittel, dass der Beförderung von Personen und Gütern dient. Ob es motorisiert ist oder nicht, spielt keine Rolle. Daher erfasst der Fahrzeugbegriff Autos, Mofas, Straßenbahnen, Fahrräder und auch Rollstühle. Kinderwagen, Skateboards und Rollschuhe sind hingegen keine Fahrzeuge im Sinne des § 315c StGB, da ihr Gefährdungspotenzial zu gering ist.
Ein Fahrzeug wird im öffentlichen Straßenverkehr geführt, wenn es in Bewegung gesetzt wird oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der Fahrtbewegung ganz oder wenigstens teilweise gelenkt wird. Ob das Fahrzeug dabei durch Motorkraft angetrieben wird oder lediglich durch die Schwerkraft in Bewegung gerät, ist dabei unerheblich. Sobald sich demnach die Räder des Fahrzeugs bewegen, wird es im Straßenverkehr geführt.

Wird hingegen nur die Fahrerposition eingenommen oder bei laufendem Motor im Auto geschlafen, liegt keine erforderliche Fortbewegung des Fahrzeugs vor. Auch das Anlassen des Motors oder das Einschalten der Zündung reicht nicht aus.
Zu beachten ist zudem, dass das Fahrzeug nur eigenhändig geführt werden kann, der Beifahrer folglich nicht als Täter in Betracht kommt. Das Fahrzeug kann allerdings durch mehrere Personen geführt werden, wenn jeder von ihnen eine Funktion übernimmt, ohne die die Fortbewegung nicht möglich wäre. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Beteiligter lenkt, während der andere Kupplung und Gaspedal bedient. Greift der Beifahrer nur kurz ins Lenkrad, um die Richtung zu ändern, kann wiederum keine Rede von einer fortbewegungsrelevanten Funktion sein.
Überdies hinaus muss das Fahrzeug im Straßenverkehr geführt werden. Zum Straßenverkehr gehören alle Wege, Plätze und Durchgänge die der Allgemeinheit oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen (Anlieger, Radwege), wenn auch nur vorübergehend, zur Benutzung offen stehen. Daran fehlt es etwa bei einem Parkhaus außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten.

Ab welcher Promillegrenze bin ich infolge des Genusses von Alkohol nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug sicher zu führen?

Fahrunsicherheit bedeutet zunächst, dass die Gesamtleistung des Fahrers so weit gemindert sein muss, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke und insbesondere bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Die Fahrunsicherheit muss ihren Ursprung in dem Genuss alkoholischer Getränke haben, wobei dieser nicht hauptursächlich sein muss. Eine Mitursächlichkeit beim Zusammenwirken mehrerer Komponenten, wie etwa beim Konsum von Alkohol und Medikamenten, ist ausreichend.
In der Regel tritt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei Promillewerten zwischen 0,5 und 1,0 Promille ein, kann aber auch bei geringeren Werten angenommen werden. Die Beurteilung ist von verschiedenen Komponenten wie Gewicht, Alkoholverträglichkeit, Speisemenge und Tageszeit abhängig.
Ab 1,1 Promille gilt man hingegen als absolut fahruntüchtig. Dies ist unabhängig davon, ob man mit dem Auto, Fahrrad oder Moped gefahren ist. Weitere Beweiszeichen, die auf die absolute Fahruntüchtigkeit hindeuten, sind nicht erforderlich.

Was ist ein berauschendes Mittel und ab wann kann ich infolge seines Genusses das Fahrzeug nicht mehr sicher führen?

Berauschend sind alle Stoffe, die das Hemmungsvermögen sowie die motorischen und intellektuellen Fähigkeiten beeinträchtigen und somit hinsichtlich der Wirkung mit alkoholischen Getränken vergleichbar sind. Dazu zählen unter anderem Morphium, Heroin, Kokain, Cannabis und Amphetamin. Auch berauschende Medikamente wie Schmerzmittel und Psychopharmaka gehören zu dieser Fallgruppe. Außerdem ist hier gleichermaßen eine Mitursächlichkeit der Fahrunsicherheit, beispielsweise durch berauschende Medikamente und Übermüdung, ausreichend. Ein absoluter Grenzwert ist noch nicht festgesetzt worden.

Was sind geistige oder körperliche Mängel?

Zu geistigen und körperlichen Mängeln zählen unter anderem Epilepsie, schwere Diabetes, Kurzsichtigkeit, akute Migräne, hohes Alter in Verbindung mit körperlichen Ausfallerscheinungen und extreme Übermüdung. Ob die Mängel chronisch oder vorübergehend sind, spielt keine Rolle. Trifft der Fahrzeugführer geeignete Vorkehrungen, trägt er etwa eine Brille, ein Hörgerät oder eine Prothese, die eine Gefährdung des Verkehrs verhindern, findet § 315c StGB keine Anwendung. Nicht geeignet für das Verhindern einer Gefahr ist dagegen die Mitnahme eines Begleiters.

Was ist im Einzelnen unter den in Nr. 2 aufgeführten Verkehrsverstößen gemeint?

In Nr. 2 ist die Strafbarkeit von verschiedenen Verkehrsverstößen normiert, die zusätzlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden müssen.

Nr. 2a: Missachtung des Vorfahrtsrechts

Die Vorfahrtsfälle schließen alle Verkehrsvorgänge ein, bei denen sich die Fahrlinien kreuzen oder einander so nahe kommen, dass ein reibungsloser Verkehrsablauf nicht gewährleistet ist. Die Vorfahrt ist demnach verletzt, wenn Vorfahrtsschilder missachtet werden oder bei rot eine Kreuzung überfahren und dadurch die Vorfahrt des Querverkehrs missachtet wird. Bei unvorsichtigem Abbiegen, Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung und Missachtung des Fußgängervorrechts liegt hingegen keine Verletzung der Vorfahrt vor.

Nr. 2b: Falscher Überholvorgang

Zunächst betrifft Nr. 2b sowohl das Fehlverhalten des Überholenden als auch das des überholten Fahrzeugführers. Von einem Überholvorgang spricht man beim Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug. Ob das Fahrzeug fährt oder kurz hält, spielt keine Rolle. Wiederum zählt das Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug nicht als Überholvorgang.
Der Vorgang wird eingeleitet, wenn die Fahrspur gewechselt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Fahrer lediglich einen Überblick verschaffen oder gleich überholen möchte. Auch das dichte Heranfahren an den Vordermann mit der Absicht, diesen zu überholen, wird als Einleitung des Vorgangs gewertet. Abgeschlossen ist der Überholvorgang, wenn der Überholende sich in die ursprüngliche Fahrspur eingeordnet und der Überholte seine Fahrt wieder ungehindert fortsetzen kann.

Nr. 2c: Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen

Fußgängerüberwege sind nur solche, die durch einen Zebrastreifen gekennzeichnet sind. Dabei ist zu beachten, dass tatsächlich nur Fußgänger und keine Fahrradfahrer durch die Norm geschützt sind, es sei denn sie schieben ihr Fahrrad beim Überqueren der Straße.

Nr. 2d: Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen

Ob jemand zu schnell gefahren ist, muss unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation bestimmt werden. Eine Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung hat zwar eine Indizfunktion, impliziert aber die Strafbarkeit nicht.
Eine Stelle ist immer dann unübersichtlich, wenn der Verkehrsablauf nicht vollständig überblickt und deswegen Gefahren und Hindernisse erst spät gesehen werden können. Dies ist bei Kurven, Baustellen, unzureichender Beleuchtung, Nebel und parkenden Fahrzeugen der Fall. Dagegen begründet Sichtbehinderung durch eine ungesäuberte Frontscheibe die Unübersichtlichkeit nicht.

Nr. 2e: Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite

Diese Tatalternative soll insbesondere Fälle des sog. Kurvenschneidens erfassen, vorausgesetzt, dass die Kurve unübersichtlich ist.

Nr. 2f: Wenden, Rückwärtsfahren und Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen

Nr. 2f verbietet es, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu wenden oder rückwärts zu fahren. Gerät man durchs Schleudern auf die entgegen gesetzte Fahrbahn, gilt dies nicht als Wenden im Sinne der Norm. Ferner gilt nicht das Fahren in die falsche Richtung, sondern nur Fahren im Rückwärtsgang nach hinten, als Rückwärtsfahren.

Nr. 2g: Unterlassen der Kenntlichmachung von Fahrzeugen

Ist das Fahrzeug liegen geblieben oder wird an einer Stelle angehalten, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist dies für den Verkehr so kenntlich zu machen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf die Gefahr einstellen können. Dies kann etwa durch das Aufstellen eines Warndreiecks oder durch das Einschalten des Warnblinklichts gemacht werden. Verantwortlich hierfür ist der Fahrzeugführer oder derjenige, der die Gefahrenlage geschaffen hat.

Was versteht das Gesetz unter grob verkehrswidrigem und rücksichtlosem Handeln im Rahmen der Straßenverkehrsgefährdung?

Für die Strafbarkeit nach Nr. 2 müssen beide Komponenten nebeneinander vorliegen, wobei mit dem Merkmal des groben Verkehrstoßes auf objektive Kriterien und mit der Rücksichtslosigkeit auf die innere Tatseite des Handelnden abgestellt wird.
Es reicht demnach nicht aus, wenn zwar mehrmals gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, der eine aber verkehrswidrig und der andere rücksichtslos begangen worden ist.Grob verkehrswidrig handelt derjenige, der besonders schwerwiegend gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt. Dies lässt sich nur einzelfallabhängig an der konkreten Verkehrssituation feststellen. Der alleinige Eintritt einer konkreten Gefahr indiziert ein grob verkehrswidriges Verhalten noch nicht.

Die Rechtsprechung hat bei der doppelten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Kolonnenspringern, Rechtsüberholen mit anschließendem Schneiden des Überholten und beim zu schnellen Heranfahren an den Zebrastreifen ein grob verkehrswidriges Verhalten angenommen. Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit erfordert eine gesteigerte persönliche Vorwerfbarkeit des Handelnden. Diese liegt vor, wenn man sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit keine Hemmungen gegen seine Fahrweise aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt. Bei der Beurteilung der Rücksichtslosigkeit kommt es sowohl auf das äußere Tatgeschehen als auch auf die Vorstellungs- und Motivlage des Handelnden an.

Liefert man sich auf belebter Straße ein Rennen mit anderen Fahrern, fährt mit hoher Geschwindigkeit blind in eine Linkskurve hinein oder drängt mit einer überhöhten Geschwindigkeit und unter erheblicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes den Vorausfahrenden weg, ist rücksichtsloses Verhalten zu bejahen. Bei einem besonders schweren Regelverstoß kann die Rücksichtslosigkeit hingegen entfallen, wenn es sich um einen Fall von menschlichem Versagen handelt, der Fahrer die Verkehrssituation falsch beurteilt hat oder das Fehlverhalten eine Folge von Schreck, Bestürzung oder Rücksichtsnahme auf einen Dritten ist.

Wann sind Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet?

Leib oder Leben sind konkret gefährdet, wenn bei einem anderen Menschen der Eintritt des Todes oder eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit nahe liegt. Dies ist bei dem sog. „Beinaheunfall“ regelmäßig der Fall, bei dem der Schadenseintritt so bedrohlich nah gerückt ist, dass seine Vermeidung nur noch vom Zufall abhängt.
Auch die konkrete Gefährdung von Mitfahrern des Fahrzeugs ist ausreichend, es sei denn, dass diese Teilnehmer der Tat sind. Sie ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Fahrer beispielsweise aufgrund von Alkohol fahruntüchtig ist. Erst wenn er nicht mehr in der Lage ist, kontrollierte Fahrmanöver auszuführen, wird die konkrete Gefährlichkeit angenommen. Die derzeitige Mindestgrenze für eine Sache von bedeutendem Wert liegt bei ca. 1300 € und richtet sich nach ihrem Verkehrswert.
Zu beachten ist ferner, dass der Sache auch tatsächlich ein Schaden von bedeutendem Wert gedroht haben muss. Ob der tatsächlich entstandene Schaden nachher geringer ist als der Gefährdungsschaden, spielt keine Rolle.
Wird zur Gefährdung des Straßenverkehrs ein Fahrzeug verwendet, das nicht dem Fahrzeugführer selbst gehört, so ist dieses selbst dann nicht vom Schutz des § 315c StgB erfasst, wenn es gegen den Willen seines Eigentümers entwendet worden ist.
Zudem können sich die gefährdeten Sachen oder Menschen auch außerhalb des Straßenverkehrs befinden.

Kann ich mich durch fahrlässiges Handeln wegen einer Straßenverkehrsgefährdung strafbar machen?

§ 315c Abs. 3 StGB stellt auch die fahrlässige Tatbegehung unter Strafe. Während Nr. 1 lediglich eine fahrlässige Verursachung der Gefahr erfordert, kann durch Nr. 2 sogar derjenige bestraft werden, der fahrlässig handelt und dadurch die Gefahr fahrlässig verursacht.
Die Höhe der Strafe richtet sich dabei unter anderem nach dem entstandenen Schaden. Das Gesetz sieht für die fahrlässige Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Muss ich außerdem wegen einer Straßenverkehrsgefährdung mit dem Entzug meines Führerscheins rechnen?

Wurde man wegen Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt, so muss man zusätzlich mit einem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB rechnen, da sich aus der Tatbegehung die Vermutung ableiten lässt, dass der Verurteilte nicht dazu geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen.
Eine Ausnahme wird nur angenommen, wenn dafür ernsthafte Anhaltspunkte gegeben sind.
Dies ist der Fall, wenn es durch unbewusste Fahrlässigkeit zu einem grob verkehrswidrigen und rücksichtlosen Verkehrsverstoß gekommen ist. Ist noch keine Verurteilung erfolgt, so hat das Gericht dennoch die Möglichkeit, dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dazu müssen allerdings Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Gericht in seinem Urteil tatsächlich den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen wird. Liegen die Voraussetzungen vor, so kann das Gericht eine Anordnung nach § 111a StPO treffen, die dann wiederum die Polizei zur Beschlagnahme des Führerscheins ermächtigt.

Entscheidet sich das Gericht nach Anordnung einer vorläufigen Entziehung in seinem Urteil dann endgültig für die dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, so wird der Zeitraum des vorläufigen Entzuges auf die Dauer der Sperrfrist angerechnet. Eine weitere Möglichkeit des Gerichts besteht darin, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 69a StGB für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu versagen. In dieser Zeit der gesetzlichen Sperrfrist ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen kann die Sperre sogar für unbestimmte Zeit festgelegt werden. Demgegenüber besteht aber auch die Möglichkeit der vorzeitigen Aufhebung der Sperrfrist, wenn die Ungeeignetheit des Fahrzeugsführers widerlegt werden kann. Dies ist insbesondere bei alkoholauffälligen Tätern durch die erfolgreiche Absolvierung eines Seminars denkbar.
Überdies hinaus ist die Festlegung einer Sperrfrist auch möglich, wenn keine Fahrerlaubnis besteht.

Kann ich ein Fahrverbot erhalten?

Wenn die Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht vorliegen, kann ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt werden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn eine Verurteilung wegen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz dem Genuss von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln vorliegt, das Gericht aber von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat. Die Dauer des Fahrverbots beträgt ein bis drei Monate.

Brauche ich anwaltliche Beratung, wenn mir von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde der Tatvorwurf wegen einer Straßenverkehrsgefährdung eröffnet wird?

Sollten Sie von den Strafverfolgungsbehörden mit dem Tatvorwurf der Straßenverkehrsgefährdung konfrontiert werden, empfiehlt es sich umgehend den Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen. Dieser wird nach Anforderung der Akten zunächst einmal prüfen, ob Sie sich tatsächlich strafbar gemacht haben und ob die Strafverfolgungsbehörden das Ihnen vorgeworfene Verhalten überhaupt nachweisen können. Erst im Anschluss daran sollten Sie nach Absprache mit Ihrem Anwalt zur Sache aussagen.

Ferner gibt es in vielen Fällen auch die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren gegen eine Auflage einzustellen, ohne dass es zu einer Anklage bzw. Verurteilung kommen muss. Da Ihnen bei einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs unter Umständen auch der Entzug des Führerscheins oder die Auferlegung eines Fahrverbots droht, ist eine gute anwaltliche Beratung insbesondere dann unumgänglich, wenn Sie täglich auf das Autofahren angewiesen sind.

Unter den unten aufgeführten Kontaktdaten können Sie gerne mit Rechtsanwalt Dietrich einen Besprechungstermin vereinbaren, in dem er mit Ihnen das weitere Vorgehen in Ihrem konkreten Fall erörtern wird.