Diebstahl gemäß § 242 StGB – Hilfe durch Anwalt für Strafrecht

Der Diebstahl gemäß § 242 Strafgesetzbuch (StGB) ist eines der häufigsten angezeigten Delikte im Alltag. Was umgangssprachlich als „Klauen“ bezeichnet wird, ist aber nicht immer ein Diebstahl. Was macht aber einen Diebstahl aus und welche Strafe droht bei einem Diebstahl.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, zeigt die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit einem Diebstahl auf. Er hat eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger. Rechtsanwalt Dietrich beantwortet Ihnen im Folgenden insbesondere:

Wann macht man sich wegen Diebstahls strafbar

Ein Diebstahl liegt gemäß § 242 Strafgesetzbuch (StGB) vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Es müssen alle sogenannten „Tatbestandsmerkmale“ erfüllt sein, damit eine Strafbarkeit gegeben ist. Dies kann man am Beispiel des Ladendiebstahls zeigen.

Wann ist die Sache „fremd“

Eine fremde Sache ist zum Beispiel die Ware im Geschäft. Sie ist „fremd“ weil sie dem Geschäftsinhaber gehört. Was genau „fremd“ ist, bestimmt sich nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften. Im Bereich der Wirtschaftskriminalität ist oftmals eine umfangreichere Prüfung erforderlich, ob die Sache „fremd“ war. Bei einem einfachen Ladendiebstahl ist die Sache klar. Die Ware gehört dem Geschäftsinhaber solange, bis der Kunde an der Kasse die Ware vollständig bezahlt hat und sie vom Kassierer dem Kunden übergeben worden ist. Eine Sache ist auch „fremd“, wenn sie nicht demjenigen gehört, der sie vorher in Besitz hatte. Wer einen Dieb bestiehlt, macht sich auch des Diebstahls strafbar. Wenn allerdings der Eigentümer dem Dieb seine ursprünglich ihm gehörende Sache wegnimmt, liegt kein Diebstahl vor, weil die Sache nicht fremd ist.

Rechte Dritter an der Sache machen eine Sache nicht fremd. Die Belastung einer Sache mit Rechten anderer ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen.

Zur Beurteilung, ob die Sache fremd ist, ist immer der Zeitpunkt der Tatausführung maßgeblich.

Was sind „bewegliche Sachen“

Die Sache muss beweglich sein.

Elektrizität zum Beispiel ist keine bewegliche Sache. Das unbefugte Anzapfen von Elektrizität fällt unter § 248 c StGB, der die unberechtigte Entziehung elektrischer Energie unter Strafe stellt. Ein Diebstahl liegt bei der Entziehung von elektrischer Energie nicht vor. Tiere sind aber Sachen im Sinne dieser Norm. Dagegen sind gespeicherte Daten und Programme ebenfalls keine Sachen, wohl aber der Datenträger auf dem sie gespeichert sind. Auch Sachen, die erst beweglich gemacht werden müssen, etwa eine am Boden oder einem Gebäude festgeschraubte Statue, sind von § 242 StGB erfasst.

Was ist unter „Wegnahme“ zu verstehen

Weiterhin muss die entwendete Sache weggenommen worden sein. Unter Wegnahme versteht man den Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen, neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist dabei die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem Herrschaftswillen, deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird.

Für einen Diebstahl ist erforderlich, dass der Gewahrsam mit Herrschaftswillen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers gehalten wird. An weggeworfenen Sachen besteht so lange Gewahrsam, solange der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber weiß, wo sich die Sache befindet. An endgültig verlorenen Sachen besteht kein Gewahrsam mehr, so dass ein Diebstahl ausscheidet. Es kommt aber eine Bestrafung wegen Fundunterschlagung gem. § 246 StGB in Betracht.

Wilde Tiere und Fische sind an sich auch herrenlos, bei unerlaubter Aneignung kann man sich aber gegebenenfalls der Wilderei strafbar machen.

Bei einem Ladendiebstahl liegt ein Gewahrsamsbruch schon vor, wenn man die Sache im Laden in die eigene Tasche steckt. Sie ist dann nur mit Hindernissen, im Beispiel nur mit einer Durchsuchung, für andere in die Gewalt zu bekommen. Bei selbst mitgebrachten Behältern ist entscheidend, ob die Ware noch sichtbar für andere transportiert wird. Wenn der Kunde im Geschäft eine Sache offen in der Hand hält, liegt, solange er das Geschäft noch nicht verlassen hat, in der Regel kein Gewahrsamsbruch vor. Bei kleinen Dingen, die in der Hand verschwinden, kann bereits das Ergreifen im Geschäft zu einem vollendeten Ladendiebstahl führen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall einen vollendeten Diebstahl mangels Gewahrsamsbruch verneint, als der Täter zahlreiche Flaschen in selbst mitgebrachte Tüten steckte, was so offensichtlich war, dass auch nach der Verkehrsanschauung noch kein neuer Gewahrsam begründet worden ist. Ein versuchter Diebstahl lag aber vor.

Wenn man geliehene Sachen nicht zurückgibt, liegt meistens kein Diebstahl sondern Unterschlagung nach § 246 StGB vor. Man bricht keinen Gewahrsam, weil der Eigentümer die Sache freiwillig herausgegeben hat. Die Unterschlagung wird in der Regel milder bestraft als ein Diebstahl.

Von Polizei oder Warenhausdetektiven werden auch sogenannte „Diebesfallen“ ausgelegt, in dem zum Beispiel ein präparierter Geldschein hingelegt wird und man beim Nehmen des Geldscheines beobachtet wird. Da im Prinzip derjenige, der den Geldschein auslegt, möchte, dass er von einem Täter genommen wird, liegt kein Gewahrsamsbruch vor. Der Berechtigte ist mit der Wegnahme einverstanden. Es kommt aber ein versuchter Diebstahl in Betracht, der in der Regel geringer bestraft wird.

Dass man vom Ladendetektiv beim Ladendiebstahl beobachtet worden ist, hat keine Auswirkungen auf die Strafbarkeit. Es bleibt ein Diebstahl, solang die Ware vom Detektiv nicht extra für die Wegnahme ausgelegt worden ist.

Was muss man beim Diebstahl wissen und wollen

Ein strafbarer Diebstahl setzt zunächst Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands voraus. Darüber hinaus muss die Sache in der Absicht weggenommen worden sein, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Möchte man sich die Sache nur „ausleihen“, kommt in der Regel kein Diebstahl in Betracht, weil es an der Absicht der rechtswidrigen Zueignung fehlt. Normalerweise ist die sogenannte Gebrauchsanmaßung nicht strafbar, es sei denn, es liegt ein unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges gem. § 248b StGB vor. Zu den Fahrzeugen im Sinne von § 248b StGB zählen auch Fahrräder. Sollte man den Berechtigten durch die Wegnahme ärgern wollen, kann eine Strafbarkeit wegen Nötigung nicht ausgeschlossen werden.

Wie wirkt sich ein Irrtum beim Diebstahl aus

Irrt man sich über objektive Tatbestandsmerkmale, ist die Tat vorsatzlos und nicht strafbar. Es muss Vorsatz bezüglich aller Tatbestandsmerkmale vorliegen. Das heißt, dass man die Sache als „fremd“ und nicht als seine eigene betrachten muss.

Hält man zum Beispiel die Sache für sein Eigentum, handelt man nicht vorsätzlich. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn man aus der Gaststätte versehentlich den Mantel eines anderen mitnimmt und denkt, dass es sein eigener war. Da die Wegnahme nicht vorsätzlich erfolgte, ist eine Strafbarkeit wegen Diebstahls nicht gegeben. Unwissenheit schützt somit vor Strafe.

Hier gibt es Möglichkeiten für den Strafverteidiger zu argumentieren, dass man davon ausging, es würde sich um die eigene Sache handeln.

Was ist die Absicht der Zueignung

Weiterhin muss man mit der Absicht handeln, sich eine Sache wenigstens vorübergehend anzueignen bei gleichzeitigem Vorsatz, den Berechtigten um die Sache dauerhaft zu enteignen.

Möchte man sich die Sache nur „ausleihen“, kommt in der Regel kein Diebstahl in Betracht, weil es an der Absicht der rechtswidrigen Zueignung fehlt. Normalerweise ist die sogenannte Gebrauchsanmaßung nicht strafbar, es sei denn, es liegt ein unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges gem. § 248b StGB vor. Zu den Fahrzeugen im Sinne von § 248b StGB zählen auch Fahrräder. Sollte man den Berechtigten durch die Wegnahme ärgern wollen, kann eine Strafbarkeit wegen Nötigung nicht ausgeschlossen werden.

Eine dauerhafte Aneignung liegt auch vor, wenn man die Sache zerstört oder konsumiert. Man verfährt mit der Sache dann so, wie ein rechtmäßiger Eigentümer es dürfte.

Die Zugeignungsabsicht ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, so dass die Absicht, sich die Sache zuzueignen, reicht. Die Zueignung muss also noch nicht eingetreten sein. Lediglich die Wegnahme muss bereits erfolgt sein.

Rechtswidrig ist die Zueignung dann nicht, wenn ein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht. Dies ist zivilrechtlich zu beurteilen. Kauft man zum Beispiel ein Laptop und der Verkäufer weigert sich, es mir auszuhändigen, ist die darauf folgende Wegnahme kein Diebstahl.

Welche weiteren Voraussetzungen gibt es für die Strafbarkeit

Die Tat muss weiterhin rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein. Rechtswidrig ist die Tat dann nicht, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. So kann zum Beispiel Nothilfe oder rechtfertigender Notstand vorliegen. Wenn man einen Feuerlöscher, der im Besitz eines Dritten ist, wegnimmt, um einen Hausbrand zu löschen, liegt rechtfertigender Notstand und kein strafbarer Diebstahl vor.

Weiterhin muss man schuldhaft handeln. Schuldunfähigkeit liegt aber erst z.B. bei extremen Alkoholkonsum bzw. Drogenmissbrauch und bei Geisteskrankheit vor. Auch eine Kleptomanie führt nicht automatisch zu einer Schuldunfähigkeit. Bei Kleptomanie ist vielmehr zu ergründen, ob es hinter der Kleptomanie eine psychische Erkrankung oder Auffälligkeit gibt, die die Einsicht- oder Steuerungsfähigkeit aufhebt.

Weitere Informationen zur Kleptomanie finden Sie auf der Internetseite: www.kleptomanie.com.

Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird nach § 248a StGB nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Die Grenze der Geringwertigkeit wurde von der Rechtsprechung auf unterschiedlich, teils auf 25 €, teils auf 50 € festgesetzt. Ladeninhaber weisen gelegentlich darauf hin, dass jeder Diebstahl zur Anzeige gebracht wird.

Was ist ein versuchter Diebstahl

Wenn die Wegnahme nicht vollendet wurde, kommt eine Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls in Betracht. Die Abgrenzung zwischen versuchten Diebstahl und vollendeten Diebstahl ist von Relevanz, weil ein versuchter Diebstahl milder bestraft werden kann. Es kommt eine Strafrahmenverschiebung in Betracht.

Darüber hinaus scheidet beim versuchten Diebstahl eine Bestrafung aus, wenn man noch im Versuchsstadium vom Diebstahl zurücktritt. Nicht wegen versuchten Diebstahls wird bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert, sogenannter Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB.

Ein versuchter Diebstahl kann z.B. vorliegen, wenn man im Geschäft die Ware bereits für einen späteren Abtransport bereit legt. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn man die Ware in einem Baumarkt an den Zaun im Außenbereich offen hinlegt, um sie später von außen herauszuholen. Nimmt man in dieser Situation von der weiteren Tatausführung freiwillig Abstand, kommt ein Rücktritt in Betracht.

Wird man aber vorher von einem Ladendetektiv auf den Diebstahl angesprochen, scheidet ein Rücktritt vom versuchen Diebstahl aus, da nicht freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand genommen worden ist.

Gerade bei der Versuchsstrafbarkeit gibt es viele Abgrenzungsschwierigkeiten. Eine fehlerhafte Formulierung kann dazu führen, dass man bestraft wird. Deshalb sollte keine Einlassung ohne Konsultation eines Strafverteidigers abgegeben werden. Ein Anwalt für Strafrecht kann im Einzelfall prüfen, ob statt eines vollendeten Diebstahls lediglich ein Versuch in Betracht kommt oder ob sogar ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt.

Welche Strafe droht bei einem Diebstahl

Welche konkrete Strafe beim Diebstahl verhängt wird, ergibt sich zunächst aus § 242 StGB. § 242 StGB sieht für einen Diebstahl als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Welche Strafe tatsächlich verhängt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei spielen eventuelle Vorstrafen, die Schwere der Schuld oder der Wert der gestohlenen Sache eine entscheidende Rolle. Ersttäter müssen bei einem einfachen Diebstahl meist nur mit Geldstrafe rechnen, wenn nicht der Wert der Ware oder die Art des Vorgehens nach Auffassung des Gerichts eine Freiheitsstrafe erfordern. Besonders bei einem Ersttäter wird ein Anwalt für Strafrecht versuchen, dass das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt wird. In diesem Fall gibt es keinen Eintrag im Bundeszentralregister. Das Führzeugnis bleibt leer. Das ist gerade dann wichtig, wenn man für den Beruf oder für ein Ehrenamt ein Führungszeugnis benötigt oder ein Visum beantragen möchte.

Besonderheiten gelten im Jugendstrafrecht. Dieses muss angewendet werden, wenn man das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kann angewendet werden, wenn man das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nach seiner Persönlichkeit im Hinblick auf seinen geistigen und sittlichen Reifegrad zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand oder die Tat jugendtypisch war.

Das Jugendstrafrecht hat vordergründig keinen strafenden Charakter wie das Erwachsenenstrafrecht. Es stehen erzieherische Ziele und die Sozialisierung der Jugendlichen im Vordergrund. Daher sind die Strafen des Jugendstrafrechts milder und facettenreicher als im Erwachsenenstrafrecht. Im Falle einer Verurteilung droht im Jugendstrafrecht ein Eintrag im Erziehungsregister.

Wann verjährt ein einfacher Diebstahl

Die Verfolgungsverjährung ist im Strafgesetzbuch geregelt. Sie beträgt bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und fünf Jahren bestraft werden können, fünf Jahre. Der einfache Diebstahl kann höchstens mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Deshalb beträgt die Verjährungsfrist der Verfolgungsverjährung fünf Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Diebstahl beendet ist.

Die Verjährung ruht, sobald ein erstinstanzliches Urteil erlassen worden ist. Auch tritt ein Ruhen des Verfahrens sein, sobald sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und ein förmliches Auslieferungsersuchen gestellt worden ist.

Zu den Unterbrechungsgründen zählen z.B.

  • die erste Vernehmung des Beschuldigten
  • jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten
  • der Erlass eines Haftbefehls
  • jede Anberaumung einer Hauptverhandlung
  • der Erlass eines Strafbefehls

Durch die Unterbrechung darf es aber höchstens zu einer Verdopplung der ursprünglichen Verjährungsfrist kommen. Für den einfachen Diebstahl bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist maximal 10 Jahre beträgt, solange die Verjährung nicht ruht.

Was ist ein Trickdiebstahl

Relevant in der Praxis ist auch der sogenannte „Trickdiebstahl“. Dabei gaukelt man dem Geschädigten vor, dass es eine Pflicht zur Übereignung beziehungsweise Übergabe der Sache gibt. Hier ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zum Betrug nach § 263 StGB, weil der Geschädigte die Sache nicht „freiwillig“ herausgegeben hat und damit fraglich ist, ob eine für den Betrug erforderliche Vermögensverfügung vorliegt.

Das Strafmaß beim Betrug ist aber wie beim Diebstahl, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Unterschiede können sich beim schweren Diebstahl oder schweren Betrug ergeben, wenn man von einer Gewerbsmäßigkeit ausgeht. § 243 StGB sieht für einen gewerbsmäßigen Diebstahl als Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Ein gewerbsmäßiger Betrug gem. § 263 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Was ist ein schwerer Diebstahl

Es gibt noch Tatbestände, die bei einem Diebstahl eine Strafverschärfung vorsehen. So wird in § 243 StGB der besonders schwere Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem vor, wenn

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude oder umschlossenen Raum eingebrochen oder eingestiegen wird oder mit einem falschen Schlüssel eingestiegen wird.
  2. eine Sache gestohlen wird, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.
  3. gewerbsmäßig gestohlen wird.

Der Richter kann aber auch von einem besonders schweren Fall ausgehen, wenn eine Tat begangen wird, die einen ähnlichen Unrechtsgehalt aufweist, das heißt mit den aufgeführten Beispielen ähnlich ist. Ein besonders schwerer Fall ist ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Die Rechtsprechung nimmt Geringwertigkeit teil bei einem Wert bis 25 €, teils bis 50 € an.

Was ist ein Diebstahl mit Waffen und welche Strafe droht?

Eine weitere Verschärfung des Strafmaßes sieht § 244 StGB vor, wenn bei der Tat Waffen oder gefährliche Werkzeuge bei sich geführt werden oder ein Banden- oder Wohnungseinbruchsdiebstahl vorliegt. Ein Taschenmesser wird dabei schon als Waffe oder gefährliches Werkzeug eingestuft. § 244 StGB sieht dabei als Strafmaß Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Räuberische Diebstahl und Raub – Was ist der Unterschied und welche Strafe droht

Der räuberische Diebstahl gem. § 252 StGB und der Raub gem. § 249 StGB setzen sich aus einen Diebstahl und einem qualifizierten Nötigungsmittel zusammen.

Das qualifizierte Nötigungsmittel kann eine Gewaltanwendung gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

Ob ein Raub oder ein räuberischer Diebstahl vorliegt, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Tat die Gewalt oder die Drohung angewendet wurde. Bei Gewalt oder Drohung vor der Wegnahme handelt es sich um einen Raub gem. § 249 StGB, bei Gewalt nach der Wegnahme kommt ein räuberischer Diebstahl gem. § 252 StGB in Betracht. Bei einem Ladendiebstahl kommt in der Regel bei einer Gewaltanwendung ein räuberischer Diebstahl in Betracht.

Im Strafmaß hat es keine Auswirkungen, ob ein Raub oder ein räuberischer Diebstahl vorliegt. Das Strafmaß beim räuberischen Diebstahl gleicht dem Strafmaß bei einem Raub. Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Die Höchststrafe sind 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Diese Strafe ist somit erheblich schwerer als beim Diebstahl. Wer beim Ladendiebstahl vom Detektiv angesprochen wird und danach Gewalt anwendet, muss mit der Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe rechnen.

Benötigt man anwaltliche Hilfe?

Wenn Sie beim Diebstahl erwischt wurden, sollten Sie vor der Polizei keine Angaben machen und zeitnah einen Strafverteidiger konsultieren. Ihnen steht ein Aussageverweigerungsrecht zu, das heißt, Sie müssen vor Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht nicht aussagen. Lediglich die Personalien dürfen aufgenommen werden.

Vorladungen vor der Polizei oder dem Staatsanwalt müssen Sie nicht Folge leisten. Vorladungen vor Gericht sind jedoch einzuhalten.

Um im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren Aussagen treffen zu können, die Sie entlasten, sollte unbedingt ein Strafverteidiger beauftragt werden. Der Anwalt für Strafrecht kann zunächst Akteneinsicht nehmen. Weiterhin muss durch den Strafverteidiger die Beweislage eingeschätzt werden, um die richtige Verteidigungsstrategie zu wählen.

Rechtsanwalt Dietrich tritt überwiegend in Berlin und Brandenburg in Diebstahlsverfahren als Strafverteidiger auf. In bestimmten Fallkonstellationen übernimmt Rechtsanwalt Dietrich die Verteidigung bundesweit. Hierzu zählen insbesondere Verfahren, wo Mandanten an Kleptomanie leiden, einen Bewährungswiderruf oder Freiheitsstrafe zu erwarten haben oder erstmals beim Ladendiebstahl erwischt worden sind.

Sollte gegen Sie ein Strafverfahren wegen Diebstahls geführt werden, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin vereinbaren. Wenn Ihnen ein Besprechungstermin in Berlin nicht möglich ist, können Sie Rechtsanwalt Dietrich zunächst eine E-Mail schreiben.