Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB – Anwalt für Strafrecht hilft

Sie wurden wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB angezeigt, haben bereits von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter oder vom Gericht eine Anklageschrift erhalten? Sie wollen nun wissen, wann die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses vorliegt. Sie interessiert, ob z.B. das Masturbieren oder Urinieren oder Küssen in der Öffentlichkeit die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses darstellen kann. Sie wollen wissen, welche Strafe im Falle einer Verurteilung droht und wie man die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB von einer Exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB abgrenzt. Rechtsanwalt Dietrich erörtert hier die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses. Rechtsanwalt Dietrich hat eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger.

Im Folgenden erfahren Sie insbesondere:

Wann liegt einer Erregung eines öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB vor?

Nach § 183a Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Das geschützte Rechtsgut dabei ist der Schutz der Allgemeinheit vor sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit. Nach § 183a StGB wird nicht bestraft, wer sich nicht auch nach § 183 StGB, dem Durchführen von exhibitionistischen Handlungen, strafbar gemacht hat.

Ich habe in der Öffentlichkeit uriniert. Ist dies eine Erregung eines öffentlichen Ärgernisses?

Die Tathandlung des § 183a StGB ist die Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit. Wann eine sexuelle Handlung vorliegt, wird in § 184h StGB näher bestimmt. Demnach sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Sexuell ist eine Handlung, die durch aktives Tun das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat und das Ganze unter Einsatz mindestens des eigenen oder eines fremden Körpers. Die sexuelle Handlung muss weder die sexuelle Erregung des Täters noch die Tendenz aufweisen, bei einem anderen sexuelle Erregung hervorzurufen. Es genügt eine objektive Sexualbezogenheit im äußeren Erscheinungsbild der Handlung. Unter sexuelle Handlung fallen demnach alle hetero-, homosexuellen und autosexuellen Handlungen.

Das öffentliche Urinieren zeigt zwar das Geschlechtsteil des Urinierenden. Das Urinieren weist aber objektiv keine Sexualbezogenheit auf. Ein Urinieren stellte daher in der Regel keine Erregung eines öffentlichen Ärgernisses dar. Viele Staatsanwaltschaften leiten deshalb beim Urinieren häufig ein Verfahren wegen exhibitionistischer Handlunge gem. § 183 StGB ein. In einigen Bundesländern stellte das öffentliche Urinieren eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Ich habe mich im Freibad vor Zuschauern umgezogen. Kann hier auch eine Erregung eines öffentlichen Ärgernisses vorliegen?

Auch das Umkleiden in der Öffentlichkeit in einem Freibad weist in der Regel keine objektive Sexualbezogenheit auf und erregt im Allgemeinen keinen Anstoß in der Öffentlichkeit. Man hat sich hier normalerweise nicht wegen der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses strafbar gemacht. Das Umkleiden selber und das Zeigen des Geschlechtsteils in der Öffentlichkeit ist in der Regel noch keine sexuelle Handlung im Sinne des § 183a StGB. Dies ändert sich aber, wenn man anfängt zu masturbieren. Dann liegt die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB vor.

Bereits das Zeigen seines Geschlechtsteils kann aber eine exhibitionistische Handlung gem. § 183 StGB darstellen. Beim Exhibitionismus muss man sich dadurch erregen, dass man sein entblößtes Geschlechtsteil anderen in der Öffentlichkeit zeigt. Sobald die Strafverfolgungsbehörden davon ausgehen, dass das Zeigen des Geschlechtsteils diesen Hintergrund hatte, kann eine Verteilung wegen einer exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB erfolgen.

Ich habe im public-viewing erotische Filme gezeigt. Erregung eines öffentlichen Ärgernisses?

Das öffentliche Zeigen von Fotos oder Filmen mit sexuellen Inhalten stellt normalerweise keine Erregung eines öffentlichen Ärgernisses dar. Genauso verhält es sich mit dem Reden, Singen oder Zeichnen von sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit.

In der Öffentlichkeit habe ich mich mit meiner Freundin „französisch“ geküsst. Haben wir eine sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit begangen?

Die sexuelle Handlung muss im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein. Der bloße Zungenkuss ist üblich und belästigt nach allgemeiner moderner Anschauung nicht die Öffentlichkeit. Durch einen öffentlichen Zungenkuss hat man also in der Regel keine sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit begangen und sich nicht nach § 183a StGB strafbar gemacht.

Ich habe meiner Freundin in der Öffentlichkeit an die Brust gefasst. Liegt hier eine erhebliche sexuelle Handlung vor?

Nach § 183a StGB wird nur bestraft, wer eine erhebliche sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit ausübt. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit spielen sowohl normative als auch quantitative Faktoren eine Rolle. Dabei sind die Gesamtumstände der Handlung zu berücksichtigen. Gerichte haben entscheiden, dass der Beischlaf und seine Ersatzhandlungen sowie das Betasten der Geschlechtsteile eines anderen in der Öffentlichkeit diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Das Berühren einer Brust kann diese Erheblichkeitsschwelle somit überschreiten. Dabei ist unbeachtlich, ob das Geschlechtsteil oder die Brust bekleidet war. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass das Berühren der Brust als Erregung eines öffentlichen Ärgernisses gewertet wird und man somit bestraft wird.

Ich masturbiere in der Öffentlichkeit. Liegt eine erhebliche sexuelle Handlung vor?

Das als solches erkennbare Masturbieren in der Öffentlichkeit überschreitet die Erheblichkeitsschwelle. Man hat sich hier in der Regel eines Erregens eines öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB strafbar gemacht. Das bloße Zeigen des Geschlechtsteils (auch wenn es erregt ist) ist in der Regel nach § 183 StGB (Exhibitionismus) strafbar, soweit man sich dabei erregen wollte.

Ich hatte Sex im Auto auf einem öffentlichen Parkplatz. Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Ob ein öffentliches Handeln gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Berücksichtigt werden insbesondere die Anzahl der wahrnehmenden Personen, ob eine feste Gruppe von Personen vor Ort ist oder ein Zufallspublikum und ob der Ort öffentlich zugänglich ist.

Öffentlichkeit ist nach der Auffassung von Gerichten zu bejahen bei öffentlichen Straßen und Parks, öffentlichen Parkplätzen und öffentlich zugänglichen Gebäuden. Auch wenn man den Sex im Auto mit einem gewissen Sichtschutz vor der Öffentlichkeit hatte, stellt dies eine öffentliche sexuelle Handlung dar, wenn man von außen erkennen kann, dass in dem Fahrzeug Geschlechtsverkehr verübt wird.

Die sexuelle Handlung muss von mindestens einer Person wahrgenommen werden, um ein öffentliches Ärgernis darzustellen. Der Wahrnehmende muss sich dabei in seinen Anschauungen oder Gefühlen in geschlechtlicher Hinsicht verletzt fühlen. Wenn nur Interesse oder Spaß geweckt wird, erregt man in der Regel kein öffentliches Ärgernis. Auch wenn die Zuschauer Kinder sind, müssen diese sich in ihren Anschauungen und Gefühlen in geschlechtlicher Hinsicht verletzt fühlen.

Man hat sich somit wegen der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses strafbar gemacht, wenn der Geschlechtsverkehr im Auto von außen erkennbar ist und von mindestens einer Person wahrgenommen wird, soweit diese Person sich in ihren Anschauungen oder Gefühlen in geschlechtlicher Hinsicht verletzt fühlt.

Hieraus wird deutlich, dass eine sexuelle Handlung an unterschiedlichen Orten oder Zeiten unterschiedlich in Bezug auf die Strafbarkeit wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB bewertet werden kann. Ein Anwalt für Strafrecht wird im Rahmen der Strafverteidigung kritisch hinterfragen, ob tatsächlich eine öffentliche Handlung vorgelegen hat.

Ich hatte Sex auf dem Balkon meiner Mietwohnung. Liegt eine öffentliche sexuelle Handlung vor?

Auch wenn die Mietwohnung selber ein von der Öffentlichkeit abgeschirmter Bereich ist, kann Öffentlichkeit im Sinne des § 183a StGB vorliegen, wenn die Handlung von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden kann.

Sollten die auf meinem Balkon vorgenommenen sexuellen Handlungen auf der Straße sichtbar sein, besteht die Gefahr, wegen der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses bestraft zu werden. Die sexuellen Handlungen müssen aber visuell wahrnehmbar sein. In der Regel reicht es nicht, wenn die Öffentlichkeit aufgrund starken Stöhnens den Geschlechtsverkehr nur hören kann.

Wir besuchen regelmäßig einen Swingerclub und haben dort Sex. Liegt eine öffentliche sexuelle Handlung vor?

Wenn die sexuellen Handlungen vor einem festen Personenkreis stattfinden oder an einem Ort, der abgeschirmt von der Öffentlichkeit ist, liegt in der Regel keine öffentliche sexuelle Handlung vor. In einem Swingerclub ist die Öffentlichkeit abgeschirmt und es haben nur zahlende Gäste Zugang. Die Öffentlichkeit der sexuellen Handlungen wird hier zu verneinen sein.

Ich betreibe ein Nachtlokal, wo eindeutig sexuelle Handlungen gezeigt werden. Erregung eines öffentlichen Ärgernisses?

Wenn die Wahrnehmenden der sexuellen Handlung mit dem Zeigen der Handlung einverstanden sind, liegt in der Regel kein öffentliches Ärgernis vor. So ist dies auch bei Bordellen, Pornokinos oder einschlägigen Lokalen der Fall.

Was muss ich Wissen und Wollen oder schützt Unwissenheit vor Strafe?

Die sexuellen Handlungen müssen absichtlich begangen worden sein und es muss die Absicht oder das Wissen vorliegen, dass ein öffentliches Ärgernis erregt wird. Wenn man zum Beispiel Sex in einem abgelegenen, sichtgeschützten Wald hat, damit niemand zusieht, hat man in der Regel keinen Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit der Handlung. Man wollte ja gerade nicht, dass jemand die sexuelle Handlung wahrnimmt. Das Wahrnehmen der sexuellen Handlung durch andere und die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses muss bei der Tat als sicher vorausgesehen werden. Wenn man nur „billigend in Kauf nimmt“, dass ein anderer die Tat vielleicht beobachten und sich daran Anstoß nehmen könnte, reicht dies in der Regel nicht für eine Strafbarkeit nach § 183a StGB aus. Dies kann beim Sex im sichtgeschützten Wald der Fall sein, wenn nur ab und zu Leute vorbeikommen und man darauf hofft, nicht entdeckt zu werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Täter den Wahrnehmenden selber beobachtet oder wahrnimmt. Wer Vorsichtsmaßnahmen trifft, um nicht entdeckt zu werden, hat in der Regel nicht die Absicht, ein öffentliches Ärgernis zu erregen.

Ob Unwissenheit vor Strafe schützen kann ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Strafverfolgungsbehörden unterstellen häufig die Absicht des Beschuldigten, ein öffentliches Ärgernis erregen zu wollen. Entschuldigungen des Betroffenen werden dann einfach als Schutzbehauptungen gewertet. Ein Anwalt für Strafrecht wird nach Akteneinsicht den Vorsatz problematisieren.

Wann ist eine Erregung eines öffentlichen Ärgernisses verjährt?

Gemäß § 78 Absatz 3 StGB verjährt der Vorwurf der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses drei Jahre nach Vollendung der Tat. Sollte man als Beschuldigter in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten, prüfen diese häufig zurückliegende, bisher nicht aufgeklärte Strafverfahren. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass Beschuldigte mit älteren Tatvorwürfen konfrontiert werden. In diesen Fällen ist immer zu prüfen, ob etwaige Vorwürfe mittlerweile verjährt sind.

Ein Zuschauer einer sexuellen Handlung fühlt sich durch diese zwar belästigt, möchte aber nicht, dass der Beschuldigte bestraft wird. Muss eine Bestrafung erfolgen?

Die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB ist ein sogenanntes Offizialdelikt. Das heißt, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln müssen, wenn sie von der Tat Kenntnis erlangen. Anders als beim Antragsdelikt, welches nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden darf. Dies hat zur Folge, dass eine Bestrafung auch erfolgen kann, wenn der Geschädigte diese ausdrücklich nicht wünscht.

Welche Strafe erwartet mich?

Nach § 183a StGB beträgt die Strafe bei einer Erregung eines öffentlichen Ärgernisses Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Welche Strafe konkret verhängt wird, bestimmt sich nach der Schwere der Schuld sowie eventuellen Vorstrafen. Maßgeblich ist die Intensität und Art des öffentlichen Ärgernisses. Auch findet regelmäßig Berücksichtigung, wie viele Personen die sexuellen Handlungen wahrgenommen haben.

Wann muss ich einen Anwalt aufsuchen?

Sobald man von einem Strafverfahren Kenntnis hat, sollte man sich unmittelbar mit einem Strafverteidiger in Verbindung setzen. Dieser kann mittels Akteneinsicht die Beweise sichten und so die beste Verteidigungsstrategie wählen. Zunächst sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Um sich nicht selbst zu belasten, haben Sie ein uneingeschränktes Schweigerecht. Ein Anwalt wird nach Akteneinsicht zunächst prüfen, ob die vorgeworfenen Handlungen tatsächlich unter § 183a StGB fallen. Auch wird ein Anwalt für Strafrecht prüfen, ob die sexuellen Handlungen öffentlich wahrgenommen worden sind und ob der Beschuldigte hierauf einen entsprechenden Vorsatz hatte.

Erregung eines öffentlichen Ärgernisses – Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich

Ihnen wurde durch die Polizei vorgeworfen, ein öffentliches Ärgernis erregt zu haben oder Sie haben eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten oder Ihnen wurde eine Anklageschrift oder Strafbefehl zugestellt – dann können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen unverbindlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch zunächst eine E-Mail schreiben. Rechtsanwalt Dietrich wird Sie in dem Besprechungstermin über Ihre rechtliche Stellung im Strafverfahren aufklären und Ihnen mögliche Verteidigungsziele aufzeigen. Mögliche Verteidigungsziele können z.B. die Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatnachweis oder wegen Geringfügigkeit sein. Sollte das Verfahren eingestellt werden, gibt es keinen Eintrag im Bundeszentralregister. Das Führungszeugnis bleibt leer. Rechtsanwalt Dietrich tritt seit vielen Jahren in Berlin, Brandenburg und deutschlandweit als Strafverteidiger von Mandanten auf, denen vorgeworfen wird, ein öffentliches Ärgernis erregt zu haben.