Strafrecht - Allgemeines Strafrecht
Straftatbestände und Rechtsfolgen einer Tat
Die Straftatbestände des allgemeinen Strafrechts befinden sich unmittelbar im Strafgesetzbuch (StGB).
Hierzu zählen insbesondere:
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 f. StGB
- Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- Amtsanmaßung, § 132 StGB
- Geldfälschung § 146 StGB und Inverkehrbringen von Falschgeld § 147 StGB
- Falschaussage, 153 StGB und Meineid, § 154 StGB
- Verletzung der Unterhaltspflicht, § 170 StGB
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie z.B. sexueller Missbrauch,
- Sexueller Übergriff, Nötigung, Vergewaltigung § 177 StGB neue Fassung
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, § 177 StGB alte Fassung
- Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB
- Erregung eines öffentlichen Ärgernisses, § 183a StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften, § 184 b StGB und jugendpornografischer Schriften, § 184 c StGB
- Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung § 185 ff StGB
- Mord, § 211 StGB
- Totschlag, § 212 StGB
- Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
- Körperverletzung, § 223 StGB
- Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
- Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
- Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
- Fahrlässige Körperverletzung, 229 StGB
- Menschenhandel, § 232 und § 233 StGB
- Stalking bzw. Nachstellung, § 238 StGB
- Diebstahl, § 242 StGB
- Schwerer Diebstahl, § 243 StGB
- Diebstahl mit Waffen, § 244 StGB
- Bandendiebstahl, § 244 StGB
- Unterschlagung,§ 246 StGB
- Raub, § 249 StGB
- Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
- Räuberische Erpressung, § 255 StGB
- Hehlerei, § 259 StGB
- Geldwäsche, § 261 StGB
- Betrug, § 263 StGB
- Coronahilfen - Betrug, Subventionsbetrug, §§ 263, 264 StGB
- Computerbetrug 263a StGB
- Leistungserschleichung (Schwarzfahren), § 265a StGB
- Untreue, § 266 StGB
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - § 266a StGB
- Urkundenfälschung, § 267 StGB
- Bestechung (im Gesundheitswesen), § 299 StGB
- Brandstiftung, § 306 StGB
- Körperverletzung im Amt, § 340 StGB
Neben verschiedensten Straftatbeständen enthält das StGB auch die Rechtsfolgen einer Tat.
Das Gericht ist aufgrund des Rechtsstaatsprinzips an die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsfolgen gebunden.
Eine Tat kann insbesondere mit
- Freiheitsstrafe, § 38 StGB
- der Geldstrafe, § 40 StGB
- der Vermögensstrafe, § 43 a StGB und
- dem Fahrverbot, § 44 StGB
geahndet werden.
Neben diesen Strafen gibt es aber auch sogenannte Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. § 61 StGB. Hierzu zählen
- die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB
- die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB
- die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, § 66 StGB
- die Führungsaufsicht, § 68 StGB und
- die Entziehung der Fahrerlaubnis § 69 StGB
Auch wird im StGB die Verjährung von Straftaten geregelt. Man unterscheidet zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung.
Ein Strafverfahren setzt sich aus drei wesentlichen Verfahrensabschnitten zusammen. Es gibt das Ermittlungsverfahren, das Gerichtsverfahren in der ersten Instanz und das Rechtsmittelverfahren. Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren, welches durch die Staatsanwaltschaft und der Polizei geführt wird. Sollte die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehen, wird die Staatsanwaltschaft in der Regel Anklage vor dem zuständigen Gericht erheben. Dieses Gericht wird normalerweise in öffentlicher Hauptverhandlung ein Urteil sprechen. Gegen das Urteil in erster Instanz kann man als Beschuldigter im Rechtsmittelverfahren entweder Berufung oder Revision einlegen.